Hallo Frau Bader,
ich habe letztes Frühjahr eine Tochter bekommen und habe bei meinem Arbeitgeber 1 Jahr Elternzeit beantragt. Nun möchte ich gerne zukünftig statt Vollzeit nur noch Teilzeit arbeiten. Habe ich, und wenn unter welchen Bedingungen, darauf ein Anrecht? Habe schon gelesen, dass es wohl auch um die Anzahl der Angestellten geht. Zählt dazu auch das Personal aus anderen Filialen, Kollegen in Elternzeit und 450€-Kräfte? Nützt die Tatsache etwas, dass eine Reduzierung der Stunden bei anderen Kollegen nach der Elternzeit möglich war?
Sollten betrieblich bedingte Entlassungen anstehen, könnte mir die Teilzeit zum Nachteil werden, obwohl ich mit einer der am längsten Beschäftigten bin.
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Sabine 2018
am 23.02.2018, 22:25
Antwort auf:
Recht auf Teilzeit
Hallo,
es ist unglücklich, dass Sie nur ein Elternzeitjahr beantragt haben. Sinnvoller ist es, mindestens zwei Jahre zu beantragen und dann während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Dann hat man nämlich bessere Voraussetzungen für die Beantragung der Teilzeit.
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die in anderen Filialen)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.02.2018
Antwort auf:
Recht auf Teilzeit
Gab es einen Grund, dass du nur ein Jahr EZ beantragt hast? Gerade, wenn man eh plant, in TZ wieder einzusteigen und auch mit betriebsbedingten Entlassungen zu rechnen Ist, wäre es ja vorteilhaft, länger EZ zu beantragen und nach einem Jahr TZ in EZ zu beantragen. Ich würde einfach versuchen, eine Verlängerung der EZ zu bekommen (kann allerdings vom AG nach nur einem beantragten Jahr abgelehnt werden).
Zur Frage: wenn es ein großer AG mit Filialen ist (z. B. Supermarktkette) zählen auch die Angestellten in anderen Filialen mit.
Du hast allerdings kein Anrecht auf Wunscharbeitszeiten (z. B. nur vormittags).
von
malini
am 23.02.2018, 23:25