Sehr geehrte Frau Bader,
unsere Situation ist etwas verzwickt:
Wir sind gerade umgezogen, für die Umgewöhnung (KiTa) unseres Kindes habe ich daher Urlaub genommen. Nun ist die Einrichtung seit Monatsanfang wegen Corona-Fällen im Personal komplett geschlossen, die Eingewöhnung kann also nicht stattfinden und ich muss unser Kind daheim betreuen (bislang eben durch Urlaub möglich).
1) Haben wir als Eltern Anspruch auf Lohnersatz, wenn wir unser Kind zu Hause betreuen müssen (HomeOffice nicht möglich, keine Verwandtschaft o.ä.vor Ort etc), da die komplette Einrichtung geschlossen ist?
2) Habe ich Anspruch darauf, meinen „Erholungsurlaub“ nach der Schließung erneut / nachzufordern, da „Urlaub“ derzeit definitiv nicht möglich ist (- und ich die Tage dringend für die Eingewöhnung nach der Schließung benötige)?
Danke und herzliche Grüße!
von
anna_b_c_d
am 07.11.2020, 01:05
Antwort auf:
Quarantäne / parallel Urlaubstag / Rechte der Eltern
Hallo,
1. Ja,
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html
2. Der ist ja doch verbraucht - oder habe ich es falsch verstanden? Sie können neuen Urlaub beantragen, es gibt aber keinen Anspruch
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.11.2020
Antwort auf:
Quarantäne / parallel Urlaubstag / Rechte der Eltern
ihr müsst euch einigen. du kannst nicht deinen urlaub zurückerhalten. vorrangig müssen urlaub und überstunden abgebaut werden.
das habe ich im Netz gefunden:
Eltern können eine Entschädigung erhalten für Lohnausfall, wenn sie wegen der Betreuung ihrer unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten können. Der Gesetzgeber hat dazu das Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzt (§ 56 Abs. 1a IfSG). Ähnlich wie beim Kinderkrankengeld können sie 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens bekommen, allerdings höchstens 2.016 Euro (§ 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG).
Nach dem Corona-Steuerhilfegesetz gibt es diese Unterstützung für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen lang, bei Paaren sind es zehn Wochen pro Partner. Voraussetzung ist, dass sie keine anderweitige Betreuung organisieren können, durch einen anderen Elternteil oder eine Notbetreuung. Du kannst die Entschädigung auch tageweise beantragen. Das Gesetz ist rückwirkend zum 30. März in Kraft getreten.
Beantragen musst Du die Entschädigung bei Deinem Arbeitgeber, der dann auch die Auszahlung für die ersten sechs Wochen übernimmt. Der wiederum kann einen Erstattungsantrag nach dem Infektionsschutzgesetz stellen. Sofern Du länger als sechs Wochen Entschädigung benötigst, musst Du für die restliche Anspruchsdauer Deinen Antrag direkt bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Weitere Informationen zur Antragstellung findest Du auf den Seiten des Innenministeriums.
von
mellomania
am 07.11.2020, 08:00