Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Patchwork + Tod eines Elternteils = Aufteilung der Kinder?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Patchwork + Tod eines Elternteils = Aufteilung der Kinder?

chartinael

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Hallo Frau Bader, SV: Familie, ein Kind aus gemeinsamer Beziehung, Frau bringt Kind aus vorheriger Beziehung mit in die neue Ehe. was passiert im Todesfalle der Mutter? Wie kann man eine Aufteilung der Kinder auf die leiblichen Väter verhindern? Wunsch der Mutter ist natürlich, daß die Kinder gemeinsam aufwachsen, in der aktuellen Beziehung. Das Stiefelternteil möchte dies natürlich auch. Geht das Gegen den Willen des leiblichen Vaters? Kann der das Kind aus der früheren Beziehung aus seiner Familie reißen und erzwingen, daß es bei ihm aufwächst? Geht das gegen den Willen des Kindes? Gibt es eine Mitbestimmungsaltersgrenze? Macht es einen Unterschied, ob die Mutter das alleinige oder das geteilte Sorgerecht innehält? Macht es einen Unterschied, ob die Mutter das alleinige oder geteilte Aufenthaltsbestimmungsrecht innehält? Fragen über Fragen - mit denen Sie vielleicht bereits im Rahmen ihrer Tätigkeit konfrontiert wurden und eine Antwort wissen. Gruß


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, üblicherweise wird jeweils der leibliche Vater das Siorgerecht bekommen. Dann hat der Stiefvater gar keine Rechte.Man kann versuichen über eine entsprechende Verfügung anderes zu erreichen. Das wird aber nur gelingen, wenn das Kind zum Stiefvater eine ganz tolle Beziehung, zum leiblichen Vater aber gar keine hat. Liebe Grüsse, Nb


chartinael

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Das kann doch nicht im Interesse der Kinder sein, nur damit gesichert ist, daß die Kinder auch nach dem Ableben des Elternteils, bei dem sie leben, nicht ihre Kernfamilie verlassen müssen. Andere Konsequenz für unverheiratete Paare - keinen rechtlichen Vater anzugeben? Auch nicht im Interesse der Kinder. Das erscheint mir überaus absurd.


Mitglied inaktiv

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Hallo Das Kindeswohl ist entscheidend ! Wie alt ist das Kind, wie ist die Bindung zum Stiefvater, wie lange schon eine Gemeinschaft etc. etc. Dann entscheidet ein Richter nach Bericht des Jugendamtes was geschieht. Verfügung der Mutter ist eine tolle Sache und gibt eine Richtung an. Ist das Kind gerade 3, wohnt seit einem jahr mit neuem Partner und Mutter zusammen und das Geschwisterchen ist 2 Monate, der Vater hat regelmäßigen , guten Umgang, ...... dann ist es wahrscheinlich, dass das Kind zum leiblichen Vater kommt. Ist es 8, in der schule integriert, Sportverein, wohnt seit 5 Jahren mit Stiefvater und Geschwisterchen zusammen, hat eine Vater/Sohn - Beziehung zum Stiefvater, zum leiblichen wenigen oder auch normalen Kontakt, so ist es schon möglich,dass das Kind zu seinem Wohle beim Stiefvater verbleiben darf. Verfügung / Testament ist ratsam, und dann sind eben andere Faktoren sehr sehr entscheidend.


chartinael

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Der dient doch dem Schutz der "Stieffamilie" https://www.familienhandbuch.de/rechtsfragen/kinderrechte/die-rechte-des-stiefkindes § 1682 BGB ( “Schutz der Stieffamilie” – inzwischen: “Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen” ): Kurzzeitig fand sich in § 1682, der die Verbleibensanordnung nach dem Tod des leiblichen Elternteils regelte, sogar der Begriff “Stieffamilie” in der Überschrift, bevor die Regelung aufgrund einer Änderung durch das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 in “Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen” umbenannt wurde. Diese Norm bietet einen Schutz für Stiefkinder vor Herausnahme aus der Stieffamilie nach dem Tod des leiblichen Elternteils oder für den Fall, dass der leibliche Elternteil kein Sorgerecht hat. Für mich sieht das doch so aus, als ob man ein Kind nicht automatisch aus der neuen Kernfamilie herausreißen kann.


Mitglied inaktiv

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Hey Ne, kann man nicht, das meinte ich auch in der ersten Antwort. Es wird sich nicht strikt ans Gesetz gehalten im Sinne von : Mutter tot, Kind zum Vater. Es wird entschieden und geprüft, was für das Kindeswohl das Beste ist ! Viele faktoren spielen da rein, wie Alter, Bindung zum Stiefvater, kann der leibliche Vater überhaupt für es sorgen ( Arbeitszeiten / betreuung ), Bindung zum leiblichen Vater etc. etc. Ab einem gewissen Alter wird auch das Kind befragt. Bis das geklärt ist verbleibt das Kind wo es ist. So wurde es mir gesagt, da wir gleiche Konstellation hatten und ich das auch klären wollte. Nun haben wir es anders abgesichert, aber der normale Weg ist dann so.


chartinael

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Was wenn der Vater zum Anwalt geht und das Kind per gerichtlicher Verfügung aus der Familie herausholt, geht sowas? Naja, verunsichert mich schon, diese Konstellation.


Mitglied inaktiv

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Hey Das wird er nicht können ! Du kannst auch zum Jugendamt gehen und dort so eine Verfügung hinterlegen UND Deinem Lebensgefährten geben. Dann kann er im Falle Deines Ablebens ( was wir ja nicht hoffen ) direkt handeln, bevor ! der leibliche Vater überhaupt was weiß. Mein Mann hat den Großen adoptiert. Allerdings hatte bei uns der leibliche Vater niemals Interesse an dem Kind und hat es auch noch nie gesehen. Der hat sofort einen Termin zur Unterschrift gemacht und ihn freigegeben.


Mitglied inaktiv

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Deinem Mann meinte ich :-)


chartinael

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Die Adoption kommt bei uns auch nicht in Frage ... obwohl sie bereits diskutiert wurde. Wenn, dann soll sich unsere Große mit 18 dafür entscheiden. Eine Verfügung werde ich auf jeden Fall aufsetzen und hinterlegen - aber natürlich hoffe ich, daß davon nie jemand Gebrauch machen muß.


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