KF030185
Sehr geehrte Frau Bader, mein Mann und ich haben beide 4 Monate den Partnerschaftsmonatsbonus der Elterngeldstelle bezogen (Mai 2022 bis September 2022). Im Juli konnte mein Mann leider 10 Tage seiner Arbeit nicht nachgehen, da unser jüngster krank geworden ist. Für diesen Zeitraum haben wir Kinderkrankengeld bezogen. Nun fordert die Elterngeldstelle die gesamte Förderung zurück, da er die wöchentliche Mindestarbeitszeit nicht erreicht habe! Der Arbeitszeitauszug bescheinigt eine soll Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich (vergleichbar, wenn er selbst erkrankt ist oder im Urlaub ist). Letztendlich wurden die Stunden nicht vom AG bezahlt sondern von der Krankenkasse! Ist die Rückforderung rechtens?
Hallo, ist schon perfekt beantwortet. Liebe Grüße NB
Dojii
Nein, das ist so nicht korrekt, ihr solltest schnellstens Widerspruch einreichen. Zeiten der Betreuung eines kranken Kindes gelten gem. Elterngeldgesetz als Soll-Arbeitszeit. Sprich die Elterngeldstelle MUSS für diese Zeit die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit pro Tag zugrunde legen. Weise die Elterngeldstelle am besten auf die Richtlinien zum BEEG und darin auf Punkt 4.b.1.1 hin: "Auch bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stundenzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen. Dasselbe gilt für Zeiten der Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes." Die Richtlinien findest du u.a. hier: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/156526/315a038f694ba3d77c569a3ae2d80b66/richtlinien-zum-beeg-data.pdf
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