Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Optimierung Elterngeld durch Steuerklassenwechsel Beamtin/Angesteller

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Optimierung Elterngeld durch Steuerklassenwechsel Beamtin/Angesteller

ralfi1810

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Sehr geehrte Frau Bader, folgende Situtation: Ehefrau Beamtin, A12, Stufe 3, Familienzulage verheiratet, Steuerkl. 4 Brutto 3431€/Monat, Netto 2723€/Monat Jahresbrutto/Netto 41100€ / 32600 € Ehemann Angestellter, Steuerklasse 4 Brutto 3600€/Monat , Netto 2200€/Monat Jahresbrutto/Netto 54000€/ 32500 € inklusive Sonderzahlung( Bereitschaftsdienst+14 Monatsgehälter) Entbindungstermin 20.10.2018 Wir beabsichtigen uns die Elternzeit wie folgt aufzuteilen. Ehefrau 12 Monate Elterngeld und Ehemann die ersten 2 Monate Elterngeld. Mir ist bewusst das die Ehefrau sich im Grenzbereich befindet, Frage Sie jedoch trotzdem. Es geht ja um eine mögliche Optimierung. Wäre ein sofortiger Wechsel der Ehefrau in die Steuerklasse 3 eine Option? Dann würde die Ehefrau den Höchssatz von 1800 € erhalten? Nachdem der Ehemann seine Elternzeit genommen hat Ende 2018, wäre hier ein erneuter Wechsel sinnvoll? Ehemann wechselt zu 2019 in Steuerklasse 3 um sein Nettoeinkommen zu erhöhen? Wäre dieses vorgehen eine Option oder ist hier mit erheblichen Nachzahlungen an das Finanzamt zu rechnen? MFG


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise. Eine ausführliche Einzelberatung ist hier nicht möglich. Liebe Grüße NB


Dojii

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Eine Option wäre es. Es gilt die Steuerklasse, die in den 12 Monaten der Berechnungsgrundlage am häufigsten vorkommt. Bei Gleichstand gilt die aktuelle Steuerklasse. Bei Geburt in 10/18 muss also spätestens im April 2018 die neue Steuerklasse vorliegen, damit 6 mal die neue Steuerklase gilt (April bis September 2018). Der Geburtsmonat selbst wird nicht berücksichtigt. Kleiner Hinweis für den Vater, sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder generell 13. und 14. Gehälter werden beim Elterngeld ignoriert und erhöhen nicht das Elterngeld. Es zählt einzig der laufende steuerpflichtige Monatslohn. In wieweit sich das am Ende mit der Steuererklärung verhält weiß ich leider nicht.


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