Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

nochmal unterhalt, diesmal frage genauer formuliert

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: nochmal unterhalt, diesmal frage genauer formuliert

Mitglied inaktiv

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frau zypries hat nen gesetzentwurf vorgelegt (soll ab 2006 gelten), der u.a. den betreuungsunterhalt für nicht verheiratete mütter etwas ändert. dabei soll "grobe unbilligkeit" durch "einfache unbilligkeit" ersetzt werden. was genau ist da der unterschied? grobe unbilligkeit wurde angenommen bei z.b. kein kindergartenplatz, behinderung des kindes. was wären dann künftig "einfach unbillige" gründe, die mir dann als nichtehelichen vater eine einstellung des betreuungsunterhalts nach ablauf von 3 jahren untersagen würden? (kindergartenplatz ist vorhanden, behinderung des kindes liegt nicht vor, krankheit von mutter oder kind liegt ebenfalls nicht vor) vielen dank für eine antwort


Mitglied inaktiv

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...warst du mit meiner Antwort im AE-Forum nicht zufrieden oder nicht einverstanden? Zitat Google: "Der unbestimmte Rechtsbegriff "grobe Unbilligkeit" gibt den Gerichten eine Möglichkeit, im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob ausnahmsweise auch über das dritte Lebensjahr hinaus Unterhalt zu gewähren ist. Der Gesetzgeber erwähnt ausdrücklich die Belange des Kindes (Art. 6 V GG), durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" scheint jedoch der Gesetzgeber auch andere Ausnahmegründe anerkennen zu wollen, etwa elternbezogene Gründe (im Gegensatz zu kindesbezogenen Gründen). Wann jedoch die Grenze der groben Unbilligkeit überschritten ist, wann nicht, wird wohl immer eine Auslegungsfrage der Gerichte bleiben. Nachfolgend einige Fallbeispiele: Kindesbezogene Gründe: 1) Das Kind ist behindert, dauerhaft krank etc., und deshalb auf weitergehende Betreuung der Mutter über das dritte Lebensjahr ninaus angewiesen. 2) Es gibt keine Möglichkeit der Fremdbetreuung, weil etwa kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht oder die Entfernung Wohnung-Kindergarten-Arbeitsplatz unzumutbar auseinanderliegt (Einzelfallrechtssprechung!!!). Elternbezogene Gründe: 1) Die eheähnlich zusammenlebenden Eltern haben sich das Kind gewünscht und ihre Planungen darauf angelegt, dass der Vater die finanzielle Versorgung und die Mutter die Betreuung des Kindes übernimmt. In einem solchen Fall liegt ein besonderer Vertrauenstatbestand vor, der sich zu einer verlängerten Unterhaltspflicht konkretisiert (OLG Frankfurt, FamRZ 2000, Seite 1522). Ein Indiz hierfür ist z.B. eine gemeinsame Sorgeerklärung bezüglich des Kindes. In einem solchen Fall hat das OLG Frankfurt (zunächst) bis zur Einschulung des jüngsten Kindes einen Unterhaltsanspruch bejaht, andere hingegen haben zunächst nur einen Unterhaltsanspruch von einem weiteren Jahr (bis zum 4. Lebensjahr des Kindes) zugestanden. 2) Die Mutter betreut mehrere Kinder desselben Vaters. 3) Die Mutter ist aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht in der Lage, neben der Kindesbetreuung auch noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei jedoch hier strenge Maßstäbe anzulegen sind. 4) Der Vater steht in der besonderen Schuld der Mutter, etwa, weil sie ihm seine Ausbildung finanziert hat (Schwab Familienrecht, 11. Auflage 2001, Rz. 773) oder weil das Kind aus einer Vergewaltigung hervorgegangen ist (Büttner, FamRZ 2000, Seite 781). In die zu treffende Billigkeitsabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Weitere Kriterien können etwa sein besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse des Vaters. (...) Grundsätzlich bedarf es besonderer Umstände, damit ein Unterhaltsanspruch der Mutter über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus fortbesteht. Dieses und andere Merkblätter sind zu bestellen beim "Interessenverband Unterhalt und Familienrecht" (ISUV/VDU e.V.) Nürnberg, www.isuv.de, E-Mail info@isuv.de , Tel. 0911/550478, Fax 0911/533074."


Mitglied inaktiv

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ich hatte mir eine auflistung der gründe erhofft, die mir eine einstellung des betreuungsunterhalts wegen unbilligkeit nach geändertem recht(ab 2006) verbieten würden, so daß ich einfach selbst einschätzen kann, weiterzahlen oder nicht. deswegen hab ich die frage erneut gestellt. vielen dank für deine antwort und deine mühe


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