Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Namensrecht

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Namensrecht

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Will meinen Sohn Nikola nennen. Da das in Dt. kein eindeutiger Männername ist, wollte ich den Vornamen meines Mannes hinzunehmen,Vedran. Das Kind trägt einen kroatischen Nachnamen, so daß ich auf die Schreibweise bestehe. Beim Standesamt wurde mir gesagt Nikola für Jungs geht nur mit "C" und Vedran als Name sei nicht bekannt, auch ,wenn mein Mann so heißt! Gibt es eine Möglichkeit mein Anliegen durchzusetzen? Immerhin gibt es ja auch einen berühmten Namensvetter, Nikola Tesla.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, da fragen Sie ja die Richtige-haben Sie mal auf meinen Vornamen geschaut? Also: Ich habe auch schon häufiger gehört, dass Nicola/ Nikola einen Beinamen braucht. Zu Nikola ein Urteil: Augsburg (dpa/lby) - Ein Augsburger Elternpaar darf seine Tochter nicht Nicola nennen. Dieses Urteil fällte in zweiter Instanz das Landgericht Augsburg (Aktenzeichen 4 T 5540/03) und bestätigte damit ein früheres Urteil des Amtsgerichtes. Zur Begründung gab das Gericht an, der Name Nicola sei in sämtlichen Namensbüchern sowohl als männlicher als auch als weiblicher Vornamen eingetragen. Nach dem deutschen Namensrecht müsse sich aus dem Vornamen aber eindeutig das Geschlecht der Person ergeben. Die Eltern hatten den Vorschlag des Gerichts abgelehnt, das Mädchen «Nikola» zu nennen. Mit dieser Schreibweise wäre der Name nach Ansicht des Gerichts eindeutig einer weiblichen Person zuzuordnen. Das Kind war am 14. August 2003 geboren worden und ist seither ohne Namen. Wie sich die Eltern nunmehr entschieden haben, ist nicht bekannt. Landgericht Augsburg (Az. 4 T 5540/03) (Meldung vom 13.04.2004) Zum anderen Vornamen: Namenserteilung nach ausländischem Recht Ist ein Kind Ausländer, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Ist es auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. Das Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört. Gruß, NB


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