Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Namensrecht/ Namensänderung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Namensrecht/ Namensänderung

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich bin seit 3/2008 verwitwet und möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen. Ebenfalls möchte ich, dass das Kind aus dieser Ehe (7) meinen Mädchennamen annimmt. Das Standesamt sagt, es gibt keine Möglichkeit, dass mein Kind meinen Mädchennamen annehmen kann. Allerdings wäre dies doch möglich gewesen, wenn beispielsweise im Falle einer Scheidung der Vater dem zugestimmt hätte- ist das richtig? Hintergrund ist, dass ich von meinem neuen Partner im August ein Kind erwarte und ich gern hätte, dass beide Kinder den gleichen Familiennamen tragen, ohne dass das Baby den meines verstorbenen Mannes annehmen "muss". Somit ist die Namensänderung doch sicher auch förderlich für mein großes Kind. Können Sie hier weiterhelfen? Lieben Dank + Gruß


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Durch eine Erklärung besteht für den verwitweten oder geschiedenen Ehepartner die Möglichkeit den Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Beim Kind sehe ich das als schwierig an. Lesen Sie mal hier das Urteil: Der nicht mit der allein sorgeberechtigten Mutter verheirate Vater kann dem Kind seinen Namen nicht erteilen, wenn er nach dem Tod der Mutter die Sorge für das Kind erlangt. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Kindesvaters, der nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Kindesmutter die elterliche Sorge für sein nichteheliches Kind übertragen bekam. Das Kind trug zunächst den Namen der Mutter. Als der Vater dem Kind seinen Familiennamen geben wollte, kam es zum Streit mit dem Standesamt. Dieses hielt die Einbenennung des Kindes für unzulässig. Dessen Rechtsauffassung wurde nun durch den BGH bestätigt. Die Möglichkeit des Namenswechsels bei einem minderjährigen Kind sei stark eingeschränkt und nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen möglich. Der vorliegende Sachverhalt falle nicht hierunter. Damit stehe dem Interesse des Kindes an der namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Elternteils die gesetzliche Regelung entgegen. Der Gesetzgeber habe bewusst dem Interesse des Kindes an der Kontinuität seiner Namensgebung den Vorrang vor der Möglichkeit eingeräumt, mit dem Wechsel der Sorgerechtszuständigkeit auch den Kindesnamen anzupassen. Für eine analoge Anwendung fehle es an der Vergleichbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Situation mit der hier vorliegenden Konstellation. Zwar verkürze das Gesetz damit die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes. Es handele sich aber um eine Werteentscheidung, die Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich einbeziehe. Sie sei daher unbeschadet rechtspolitischer Kritik hinzunehmen. BGH, XII ZB 112/05 Wenn, müssen Sie es gerichtlich versuchen. Ich würde auch überlegen, ob es im Sinne des 1. Kindes ist. Der Name ist vom leiblichen toten Vater. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Danke für Ihre Antwort. Da keine Verbindung und kein weiterer Familienanschluß zu dem Namen des Vaters besteht sehe ich da kein Problem- aber gerichtlich durchsetzen werde ich es nicht.


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