Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Namensänderung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Namensänderung

Mitglied inaktiv

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Hallo frau bader!!! ich bin geschieden und habe alleiniges sorgerecht!nun möchte ich gerne wieder meinen mädchennamen annehmen.und meinem sohn diesen auch geben! da ich aber nun schon viele unterschiedliche sachen gehört habe, möchte ich sie fragen ob das einfach so geht? kann ich meinem sohn ohne zustimmung des vater´s meinen mädchennamen geben. ich habe alleiniges sorgerecht und der vater kümmert sich seit über einem jahr nicht mehr ums kind! wenn ich die zustimmung bräuchte und der vater nein sagt, wie sind dann meine chancen trotzdem den namen ändern zu lassen?? Gruß Andrea


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Die Namensänderung könnte grundsätzlich nach öffentlich-rechtlichen (§ 3 NÄG) oder nach zivilrechtlichen (§§ 1617 a Abs. 2 bis 1618 BGB) Vorschriften erfolgen. Eine Namensänderung nach § 3 NÄG wird scheitern, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Die verschiedenen Namen von Mutter und Kind sind nach ständiger Rechtsprechung für sich allein noch kein wichtiger Grund. Dazu folgende Gerichtsentscheidungen: Ein wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Kind liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Mutter nach der Scheidung den vom Kind als Geburtsname geführten Ehenamen ablegt und ihren Geburts- bzw. den vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt (VG Ansbach; NJW 2000, 452); anderes gilt nur dann, wenn die Namensanpassung für das Kindeswohl erforderlich ist (OVG Münster; NJW 2001, 2565; BayVGH; StAZ 2001, 214). Auch die Anwendung der BGB-Vorschriften führt nicht so einfach zum gewünschten Ergebnis. Nach der Scheidung kann die Mutter gemäß § 1355 Abs. 5 BGB den Mädchennamen annehmen. Für das Kind gelten für die Namensbestimmung die §§ 1616 bis 1618 BGB. Die einzige Vorschrift, die helfen könnte, ist § 1618 BGB. Das ist die sogenannte Einbenennung. Die Einbenennung eines Kindes bedeutet, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind zusteht, und dessen Ehepartner diesem Kind ihren neuen Familiennamen erteilen. Bedingung dafür ist, dass dieses Kind in deren gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde und die Zustimmung des Kindes vorliegt, für den Fall das es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus bedarf es üblicherweise der Zustimmung des anderen Elternteils, wenn diesem auch die elterliche Sorge zusteht. Nun entschied jedoch das Bayrische Oberstlandesgericht, dass im Falle des Todes dieses anderen Elternteils es nicht mehr dessen Zustimmung oder der Ersetzung durch das Familiengerichts bedarf. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo Andrea, es stimmt, dass hier viele verschiedene Antworten stehen, die teilweise auch sehr widersprüchlich sind. Aus eigener Erfahrung weiss ich, dass es ohne die Zustimmung des Vaters sehr sehr schwierig wird, wenn gar unmöglich. Der sicherste Weg wäre, dass du dich einfach mal beim Ordnungsamt oder Jugendamt erkundigst, da es wohl auch von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich gehandhabt wird und sicher auch Ermessenssache des Bearbeiters ist. Ich hatte vor 3 Jahren die schriftliche Zustimmung des Vaters und wichtige Gründe (Mein Sohn kennt seinen Vater gar nicht, da er keinen Kontakt möchte und mein Sohn damals 10 Monate alt war, Vermeidung von Konflikten in KiGa und Schule, da er einen anderen Namen hätte und keinen Kontakt zu anderen Familienangehörigen mit dem Namen)und natürlich die schriftliche Bestätigung, dass ich das alleinige Sorgerecht besitze. Das ganze hat dann ca 3 Monate gedauert und ca 140 Euro gekostet, aber jetzt hat mein Sohn auch meinen Mädchennamen. Wobei ich nicht mit dem Kindesvater verheiratet war, wo wohl auch noch ein großer Unterschied liegt. Frage am besten bei den örtlichen Behörden nach, das ist der sicherste Weg. Sonst kannst du auch gern noch Fragen stellen, Email ist hinterlegt. LG und viel Glück Peli


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