Nachträglich Elternzeit ändern + verbleibende Elternzeit nehmen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nachträglich Elternzeit ändern + verbleibende Elternzeit nehmen

Guten Abend Frau Bader, zu aller erst ein paar Informationen vorab: Ich hatte für meine erste Tochter, welche am 16.06.21 geboren wurde, 2 Jahre Elternzeit beantragt. Am 20.11.22 bin ich das zweite Mal Mama geworden und habe nur ein Jahr Elternzeit beantragt. Die Elternzeit meiner ersten Tochter habe ich am 05.10.22 aufgrund des Mutterschutzes beendet. Nun wollte ich gerne im Anschluss an meine jetzige Elternzeit (Endet November '23) die verbleibenden 8 Monate EZ meiner ersten Tochter dran hängen. Ist dies möglich? Falls nicht, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, kann ich die bereits genehmigte EZ meiner zweiten Tochter von einem Jahr auf z.B. 2 noch ändern lassen? Und ich habe ja je Kind 3 Jahre Anspruch auf Elternzeit. Kann ich denn das eine verbliebene Jahr meiner ersten Tochter und die 2 Jahre meiner zweiten Tochter trotzdem noch beantragen, auch wenn ich dem AG in den erst Anträgen die Dauer schon genannt habe, wie lange ich in Elternzeit gehen möchte? Ich hoffe es ist alles verständlich für Sie formuliert und Sie können mir mit Antworten weiterhelfen. Gruß Nicole

von MrsM am 13.01.2023, 00:33



Antwort auf: Nachträglich Elternzeit ändern + verbleibende Elternzeit nehmen

Hallo, Sie können die restliche Zeit bis zum 8. Geb. nehmen. Frist nach dem 3. geb ist 13 Wochen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.01.2023



Antwort auf: Nachträglich Elternzeit ändern + verbleibende Elternzeit nehmen

Die EZ ihres 2. Kindes können sie nur mit Zustimmung ihres AG verlängern, da sie sich in der 1. Meldung für 2 Jahre hätten festlegen müssen. Allerdings können sie die EZ ihres 1. Kindes im Anschluss nehmen, insofern sie diese fristgerecht melden (unter 3 Jahre 7 Wochen vorher, über 3 Jahre 13 Wochen vorher). Nach der dann genommenen EZ vom 1. Kind können sie die vom 2. Kind anhängen, insofern sie es fristgerecht melden. Bedenken Sie, dass sie EZ nur bis zum 8. Geburtstag des jeweiligen Kindes nehmen können. Evtl. wäre es gut, wenn sie erst die gesamte übriggebliebene EZ vom 1. Kind anhängen und dann die vom 2. Kind, statt es zu stückeln.

von Ani123 am 13.01.2023, 11:46



Antwort auf: Nachträglich Elternzeit ändern + verbleibende Elternzeit nehmen

Genauso wie Ani sagt habe ich es gemacht. Im zweiten Lebensjahr von K3 hatte ich EZ von einem der anderen Kinder. Fristgerecht anmelden und nicht zu sehr stückeln, es gibt eine Begrenzung der Abschnitte in die man die EZ teilen kann. Wenn du alles nahtlos nehmen willst und nix mehr von den Elternzeiten für später aufheben magst als Beidpiel: Nimm ab dem 1. Geb von K2 alles von K1 und dann danach den Rest von K2.

von netteKlarinette am 13.01.2023, 12:28



Antwort auf: Nachträglich Elternzeit ändern + verbleibende Elternzeit nehmen

Danke euch beiden für eure Antworten! Also könnte ich ab November '23 ohne Probleme die restliche EZ meiner ersten Tochter nehmen? Ich bin nämlich der Meinung ich hätte irgendwo gelesen, dass wenn ich die EZ in den ersten 2 Jahren unterbreche, den verbleibenden Anteil erst wieder ab dem 3. Lebensjahr nehmen darf, aber dann habe ich das vielleicht falsch verstanden?! Und nochmals zu der Frage bezüglich des Rechts der 3 Jahre EZ: wenn ich in meinem ersten Antrag meiner ersten Tochter geschrieben habe, dass ich EZ von 2 Jahren möchte, kann ich das letzte 3. Jahr trotzdem irgendwann (natürlich spätestens bis Vollendung des 8. Lebensjahr) noch beantragen/nehmen?

von MrsM am 13.01.2023, 23:31



Antwort auf: Nachträglich Elternzeit ändern + verbleibende Elternzeit nehmen

Zu deiner ersten Frage: das hast du falsch verstanden, man muss sich bis zum zweiten Geburtdtag festlegen (da ist deine Tochter ja im Nov drüber ), danach kann man im dritten Lj ohne Zustimmung des AG verlängern. Du ksnnst also momentan ohne dass der AG Mitspracherechte hat, nach Nov 23 nahtlos noch EZ nehmen. Da bin ich mir sicher. Bei deiner zweiten Frage bin ich nicht rechtssicher, mir fallen zwei Fsllstricke ein: 1. wenn du anfangs etwas über ein Jahr genommen hast, jetzt die acht Monate nimmst und dann noch ein Jahr aufhebst, hättest du einen dritten Zeitsbschnitt. Ich glaube, mal gehört zu haben, dass der AG beim dritten Zeitabdchnitt Mitspracherechte hat. (Die hat er auch nach dem 3. Geb generell) und 2. war es früher so, dass man beim ersten Antrag beantragen musste, einen Teil der EZ für nach dem 3. Geb aufzuheben, wenn du das nicht gemacht hast, beim ersten Kind, könnte es verfallen sein (hat sich jetzt glaube geändert aber den Stichtag etc weiß ich nicht) Wenn man es beim ersten Antrag aufgehoben hatte, kann man sich aber natürlich trotzdem (wie bei deiner ersten Frage) umentscheiden und es vor dem 3. Geb schon nehmen

von netteKlarinette am 14.01.2023, 09:21



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