Birte1
Hallo Frau Bader, ich erwarte im März 2018 ein Kind, Mutterschutzbeginn ist Ende Januar 2018. Ich verfüge noch über Resturlaub aus dem Jahr 2017. Mein Arbeitgeber sagte mir, dass § 17 Mutterschutzgesetz für meinen Urlaub aus 2018, jedoch nicht für meinen Resturlaub 2017 anwendbar ist. Ist dies so richtig? Ich habe kein Urteil bzw. keine Rechtsgrundlage, die sich auf Urlaube aus Vorjahren bezieht, gefunden. Ich würde als Lösung des Problems meine Resturlaubstage aus 2017 gerne nach meiner Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen. Beispiel: Geburtsdatum d. Kindes am 12.03.2018 Mutterschutz bis 07.05.2018 Urlaub vom 08.05.2018 - 11.06.2018 mit vollem Gehalt Elternzeit + Elterngeld ab 12.06.2018 Mein Mann würde als Konsequenz 3 Monate und ich 11 Monate Elternzeit/Elterngeld in Anspruch nehmen. Somit hätten wir trotz alledem von unserem maximalen Elterngeldanspruch Gebrauch gemacht. Ist dies möglich? Verringert sich dadurch die Höhe meines Elterngeldes? Habe ich irgendwelche Nachteile zu erwarten? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. MfG Birte
Hallo, das geht, aber Sie können den Urlaub auch noch nachd er EZ nehmen Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Warum verfügst du über "Resturlaub" aus dem Jahr 2017? Das Jahr 2017 ist jetzt und du hast noch 5 Wochen Zeit, um deinen Urlaub aus diesem Jahr zu nehmen. Und vor der Mutterschutzfrist hast du nochmal 3 Wochen Zeit, den Urlaub zu nehmen, wenn 5 Wochen in diesem Jahr nicht reichen sollten. Das BUrlG schreibt vor: BUrlG § 7 (3): Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. ....
Birte1
Mein für mich geltender Tarifvertrag ermöglicht die Inanspruchnahme des Urlaubs bis zum 30.09. des Folgejahres, somit Urlaub aus 2017 bis zum 30.09.2018. Ich habe bis zum Beginn meiner Mutterschutzfrist keine sinnvolle Verwendung für meinen Urlaub aus 2017 und würde mich freuen, wenn mein Mann in der Konsequenz 3 Monate Elterngeld beziehen könnte. Ich bin mir bewusst, dass es sich dabei um ein Luxusproblem handelt. Falls meine Idee nicht möglich ist würde ich den Resturlaub vor meiner Mutterschutzfrist verbrauchen.
Mitglied inaktiv
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html § 17 Abs. 2 BEEG Dein Urlaub verfällt nicht, er kann nach der EZ + dem gesamten Folgejahr genommen werden.
Birte1
Das sieht mein AG bzgl. meines Resturlaubs aus 2017 anders, da keine dienstl. Gründe gegen die jetzige Insanspruchnahme meines Urlaubs sprechen. Und ich habe keine Rechtsgrundlage bzw. kein Urteil gefunden welches die Regelung des Resturlaubs aus dem Vorjahr aufgreift.
Mitglied inaktiv
Du schreibst Du darfst den Urlaub von 2017 rechtmäßig bis 09/2018 antreten. Ich sehe eine Benachteiligung, wenn Du wegen der bevorstehenden Geburt gezwungen wirst, den Urlaub jetzt anzutreten. Ich bin kein Anwalt, warte was Frau Bader meint. Ich hab meinen Rest von 2015 (3 Tage) und 2016 übertragen lassen ... gemäß §17 Abs. 2 BEEG
Mitglied inaktiv
Welche wichtigen Gründe sprechen denn dagegen das du den Urlaub nicht nehmen kannst? Von der Seite musst du das nämlich auch sehen. Zudem, was machst du wenn das Kind nicht Tag genau kommt? Das machen nämlich die wenigsten, außer du lässt das Kind per Kaiserschnitt holen damit dein Plan funktioniert. Außerdem wird der Mutterschutz mit dem EG verrechnet, sprich dafür werden dir auf jeden Fall 8 Wochen abgezogen. was mit der Differenz passiert wenn du nach den 8 Wochen nicht in EZ bist - womit der Anspruch auf EG für diese Resttage verfällt - keine Ahnung. EZ-Verschiebung weil Kind nach ET kommt, plus Problem das 8 Wochen keine 2 Kalendermonate sind und schon passt es nicht mehr. Man muss aber ganze Lebensmonate nehmen für EG. Und dein Mann kann doch trotzdem 3 Monate nehmen. Du nimmst halt die 2 Monate für Mutterschutz plus dann 9 darauf und dann nimmt dein Mann seine 3 Monate. Damit habt ihr alle 14 Monate verbraucht.Denn wann dein Mann seine nehmen will schreibst du ja nicht. Falls es das erste Kind ist wäre es jedenfalls weit sinniger wenn er die zum Ende nimmt wie das ihr beiden am Anfang 3 Monate zusammen daheim seit. Schon weil es unwahrscheinlich ist das ihr mitten im laufenden "KiGa-Jahr" dann eine Betreuung findet. Meistens vergeben KiGa, Krippen und Kita´s, genau wie TaMu nämlich nur zu Aug/Sept. neue Plätze - da nutzt auch der Rechtsanspruch wenig wenn nicht frei ist.
Ava131
Eine kurze Anmerkung noch: Du kannst das mit dem Urlaub natürlich so machen. Dass du dann wahrscheinlich einen restanspruch Elterngeld für den 2. Bezugsmonat für die Tage nach dem Mutterschutz "verlierst" wurde ja schon erläutert. Das heißt aber natürlich nicht, dass dein Mann den 3 Monate Elterngeld beziehen "muss". Selbstverständlich dürft ihr das so aufteilen, wenn ihr wollt. Aber du kannst auch Mutterschutz in Monat 1&2. und Elterngelf von Monat 4-13 nehmen und kommst auf 12 Bezugsmonate Basiselterngeld. Dann fängst du einen Monat später an zu arbeiten. Und ja auch der Hinweis zur Kinderbetreuung mitten im Jahr ist wichtig. Meistens bekommt man Plätze erst ab dem 1.8. und es könnte sinnvoll sein, wenn ihr das bei der Elterngeldplanung bedenkt.
Birte1
Danke für Eure Tipps. Dass ich bei vorzeitiger Geburt weniger Elterngeld durch verkürztem Muschu beziehe hatte ich tatsächlich nicht bedacht. Bei verspäteter Geburt käme das aber nicht in Betracht, richtig? Es scheint mir die bessere Lösung zu sein meinen AG davon zu überzeugen, dass der Übertragungsanspruch gem. § 17 (2) BEEG auch für meinen Urlaub aus 2017 besteht. Habt Ihr dafür tatkräftige Argumente für mich? Weitere Frage: Ist die Rechtslage momentan noch so, dass mein AG meinen Resturlaub (VZ - 5-Tage-Woche) nach der EZ (TZ - beispielsweise 3-Tage-Woche) nicht kürzen darf?
SumSum076
Ich seh das so: gemäß § 17 Absatz 2: Der AG hat den Urlaub, der einem zusteht und den man noch nicht genommen hat, nach der EZ zu gewähren. Es wird im Gesetzestext nicht zwischen Urlaubsarten unterschieden... Der Urlaub aus 2016 steht dir zu. Du hast ihn noch nicht genommen. Dann ist er nach der EZ zu gewähren. Evtl kann da die KK weiterhelfen, in jedem Fall aber die Hotline fürs Elterngeld vom Bundesfamilienministerium. Die sollen sehr freundlich sein. Gruß Sabine
SumSum076
Ich würde übrigens den Urlaub nicht zwischen MuSchu und EZ nehmen, lieber am Ende der EZ. Bei dem AG würde ich aber versuchen, den alten Urlaub noch vor dem MuSchu zu nehmen. Denn in den Gerichtsurteilen, die ich gelesen habe, wurde sehr genau geguckt, ob "frau" den alten Urlaub wirklich nicht nehmen konnte... Das wäre zB der Fall, wenn du den Urlaub direkt vor dem MuSchu planst/genehmigt usw, dann aber krankheitsbedingt den Urlaub nicht nehmen konntest. Gruß Sabine
Birte1
Ich habe in den Durchführungshinweisen zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 folgendes gefunden: Soweit der (nach der Kürzung gem. § 26 Absatz 2 Buchstabe c TVöD i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1) zustehende Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig gewährt wurde, ist er nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr nachzugewähren (§ 17 Abs. 2). Die Übertragung vollzieht sich kraft Gesetzes (BAG vom 23. April 1996 – 9 AZR 165/95), die tarifliche bzw. übertarifliche Übertragungsfrist findet wegen der gesetzlichen Sonderregelung keine Anwendung (siehe jedoch unten stehende Beispielvariante). Eine Übertragung in das Kalenderjahr der Beendigung bzw. eine Übertragung in das nächste Jahr nach Beendigung der Elternzeit erfolgt jedoch nur für die Urlaubsansprüche, die im Kalenderjahr des Beginns der Elternzeit aufgrund der Beurlaubung nicht mehr erfüllt werden konnten. Urlaubsansprüche, die vor Beginn der Elternzeit noch hätten verwirklicht werden können, verfallen entsprechend der tariflichen bzw. übertariflichen vereinbarten Übertragungsfristen. Beispiel: Eine Beschäftigte nimmt vom 17. Dezember 2015 bis zum 30. Juni 2018 Elternzeit in Anspruch. Für das Kalenderjahr 2015 stehen ihr noch zwölf Tage Erholungsurlaub zu. Aufgrund der Elternzeit konnte die Beschäftigte sieben Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen. Am 24. und 31. Dezember 2015 wäre sie vom Arbeitgeber ohnehin von der Arbeit freigestellt worden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD), sodass nur an den verbleibenden sieben Tagen im Dezember 2015 (17. bis 21. sowie 27. und 28.) eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestanden hätte. Der Resturlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2015 wird hier nach § 17 Absatz 2 bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2018 übertragen, jedoch nur soweit er im Kalenderjahr 2015 wegen der Elternzeit nicht genommen werden konnte. Damit reduziert sich der übertragbare Resturlaub auf sieben Tage. Die restlichen fünf Urlaubstage aus 2015 verfallen mit Ablauf des 31. Dezember 2016, da sie auch ohne die Elternzeit nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres 2015 hätten genommen werden können. Hier bleibt der allgemein geltende übertarifliche Übertragungszeitraum von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres einschlägig, weil für die nicht rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs nicht die Elternzeit ursächlich ist. Variante: Hätte die Beschäftigte im o. g. Beispiel die Elternzeit nur bis zum 30. Juni 2016 in Anspruch genommen, wäre der gesamte Resturlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2015 (zwölf Kalendertage) aufgrund der übertariflichen Übertragungsfrist zunächst bis zum Ende des Kalenderjahres 2016 vollständig übertragen worden. Sind bis zum 31. Dezember 2016 die Resturlaubsansprüche nicht in Anspruch genommen worden, ist nur der Resturlaubsanspruch aus 2015 nach § 17 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Rückkehr aus der Elternzeit (bis zum 31. Dezember 2017) zu übertragen, der aufgrund der Beurlaubung in 2015 nicht mehr hätten erfüllt werden können. Die Beschäftigte hätte ab 1. Januar 2017 nur noch einen Resturlaubsanspruch aus dem Kalenderjahr 2015 in Höhe von sieben Arbeitstagen (s. Beispiel oben). -Zitatende- Meiner Meinung nach spricht demnach nichts gegen die Übertragung meines kompletten Resturlaubs aus 2017.
SumSum076
Ich zitiere aus deinem Beitrag: "Eine Übertragung in das Kalenderjahr der Beendigung (...) der Elternzeit erfolgt jedoch nur für die Urlaubsansprüche, die (...) nicht mehr erfüllt werden konnten. Urlaubsansprüche, die vor Beginn der Elternzeit noch hätten verwirklicht werden können, verfallen entsprechend der tariflichen bzw. übertariflichen vereinbarten Übertragungsfristen." Gruß Sabine
Birte1
Ja, anscheinend sieht es tatsächlich schlecht mit meinem Resturlaub aus 2017 aus. Wenn ich nun doch meinen Resturlaub im Anschluss meines Mutterschutzes in Anspruch nehme, noch einmal zu dem Argument, dass ich finanzielle Nachteile beim Elterngeld bei einer vorzeitigen/verspäteten Geburt habe. Müsste ich nicht nur darauf achten, dass ich Elterngeld für die Lebensmonate d. Kindes (Bsp. Geburt d. Kindes 12.03. - Elterngeld ab 12.06.) beantrage und die Zeit zwischen Mutterschutz und Elterngeld mit Urlaub nutze, um keinen finanziellen Nachteil zu haben?
Mitglied inaktiv
Der Unterschied ist doch, konnte der Urlaub nicht genommen werden weil zB extremer Personalengpass oder weil er nicht genommen werden WOLLTE! Und in deinem Fall könntest du eben nehmen - scheinbar. Willst es aber nicht. DAS !!! ist der große Unterschied. Kein AG ist verpflichtet dem zuzustimmen das ein AN Urlaub anspart, im Gegenteil er sollte alles mögliche unternehmen damit im LAUFENDEM Kalenderjahr der zustehende Urlaub genommen wird und nur im Ausnahmefall dieser eben ins nächste Jahr genommen wird. Völlig egal ob schwanger oder nicht, ob EZ oder sonstwas. Ich denke schon das in deinem Falle der AG recht bekommen würde. Den mindestens den für 2017 könntest du ja nehmen. Ob du den nehmen kannst den du dann ab Januar neu erwirbst ist eine andere Sache. Da könntest du dann durchaus im recht sein den eben nach der EZ erst zu nehmen. Im schlechtesten Fall verfällt Dein Urlaub aus 2017 halt wenn du es drauf ankommen lässt.
Birte1
Ich verstehe das auch so, aber dem Beispiel nach wird die Auslegung aus einer anderen Sichtweise betrachtet.
Birte1
Ein weiteres Beispiel welches ich bei haufe.de entdeckt habe: Ein junger Vater verlangt ab dem 15.3.2014 Elternzeit bis zum 31.12. 2015; er hat am 14.3. noch 20 Arbeitstage alten Urlaub und den ganzen Jahresurlaub aus 2014 von 30 Arbeitstagen, den der Arbeitgeber jedoch nach § 17 Abs. 1 kürzt, somit für 2015 7,5 Tage. Wie viel Urlaub kann er am 1.1.2016 nach Ende der Elternzeit verlangen? Lösung Der Anspruch aus 2014 von 7,5 Tagen wird auf das Jahr 2016 automatisch übertragen. Der Anspruch aus 2013 wird nur insoweit auf das Jahr 2016 übertragen, wie er durch die Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte. Da am 31.3.2014 jedoch der Übertragungszeitraum ablief, hätte der Anspruch aus 2013 auch ohne Elternzeit nicht mehr vollständig genommen werden können. Übertragen werden daher nur die Tage, die bis zum 31.3.2013 noch hätten genommen werden können, nämlich 13 Tage (BAG, Urteil v. 1.10.1991, 9 AZR 365/90). Auch nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bleibt es dabei, dass der Urlaub, der im Übertragungszeitraum nicht genommen wird, grundsätzlich verfällt, es sei denn, er konnte wegen Krankheit nicht genommen werden. -Zitatende- In meinem Fall endet der Übertragungszeitraum erst am 30.09., sodass ich auf jeden Fall alle meine Resturlaubstage hätte in Anspruch nehmen können.
Mitglied inaktiv
Mal ne Info bzgl. der Verallgemeinerung Urlaub sei IMMER im lfd. Jahr zu nehmen. Im Beamtenrecht ist die Möglichkeit zum "Sammeln" über Jahre explizit vorgesehen. Nennt sich Ansparung - Landesrecht zB. Bayern §11 UrlV Man sollte also für die Beantwortung wissen ob Beamter oder Angestellter und ob ein Tarifvertrag Anwendung findet... @ Fragestellerin Welcher Tarifvertrag gilt für Dich? Dieser räumt die Möglichkeit explizit ein, Urlaub bis 30.09. des Folgejahres anzutreten? Würde mir die Regelung im Tarifvertrag gern mal durchlesen... müsste nur wissen welcher.
Birte1
Für mich gilt der TV-L (Angestellte). Geregelt ist die Übertragung in Nr. 7 zu § 26 TV-L. Vielen lieben Dank für Deine Hilfe.
Mitglied inaktiv
Bitte schick mal ein Bild oder einen Link. Im mir vorliegenden TV-L gibt's keine Nr. 7 im § 26... und auch keine Übertragung bis 30.09. Ganz genaue Bezeichnung?
Birte1
http://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i_d_F__des_%C3%84TV_Nr__9_VT.pdf Seite 50 Nr. 7 Zu § 26 - Erholungsurlaub § 26 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: "(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein. b) Beginnt oder endet das Arbeitsver hältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt un- berührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsur- laubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt."
Mitglied inaktiv
Gefunden, danke. Fällst Du denn unter die Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen? Wenn nicht gilt nur Seite 36.
Birte1
Peinlicherweise kann ich leider nicht sagen wo genau die für mich geltende Regelung niedergeschrieben ist. Ich werde am Montag bei der Arbeit genau schauen. Aber grundsätzlich weiß ich, dass ein Erholungsurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr besteht und ich diesen spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten haben muss.
Birte1
Nochmal eine Idee, um meinen Resturlaub sinnvoll zu nutzen: Wie wäre es wie folgt: Geburt: 12.03. Mutterschutz bis 07.05. Elternzeit/Elterngeld vom 08.05. bis 11.05. Urlaub vom 12.05.-11.06. Elternzeit/Elterngeld ab 12.06. Mein Mann wird die zwei Partnermonate nehmen, sodass ich den durch Resturlaub ausgesparten Elterngeldmonat auch im 13. oder 14. Lebensmonat nehmen kann. So hätte ich keine Abzüge beim Elterngeld, richtig?
Mitglied inaktiv
Wenn du den Urlaub direkt an den Mutterschutz anhängst, verlierst du in der Regel etwas Elterngeld. Wenn dein Baby z.B. nur eine Woche zu früh kommt, geht dein Mutterschutz bis in den dritten Lebensmonat und du verbrauchst die ersten drei Lebensmonate automatisch als Basiselterngeldmonate, bekommst dann aber im dritten Lebensmonat wenig bis gar kein Elterngeld, weil dein Urlaubsgehalt angerechnet wird. Wenn möglich, solltest du den Urlaub in Lebensmonate legen, in denen du kein Elterngeld beziehst. Eine Variante wäre noch, die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufzuteilen und für den Urlaub zu unterbrechen, das hab ich diesmal so gemacht (damit mein Urlaub nicht gekürzt wird). Also zum Beispiel Elternzeit und Elterngeld in den ersten drei Lebensmonaten und dann Urlaub im Lebensmonat vier ohne Elterngeld, danach wieder Elternzeit mit Elterngeld. Genau planen kannst du eigentlich erst nach der Geburt, weil du vorher nicht weißt, wann das Baby kommt und wie das dann mit dem Mutterschutz und den Lebensmonaten passt.
Birte1
Ja, super. Dann nehme ich den vierten Lebensmonat Urlaub. Der einzige Nachteil ist dabei, dass ich dadurch schon zwei Abschnitte Elternzeit verbrauche. Gesetzlich habe ich ja nur auf drei Abschnitte Anspruch. Alle weiteren Abschnitte sind nur mit Einverständnis des AG`s möglich. Ich hoffe, die machen mir dann keinen Strich durch die Rechnung.
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