Liesi1988
Sehr geehrte Frau Bader, ich hoffe,dass Sie mir weiter helfen können. Folgene Situation: Ich bin seit 9.November 2015 Mutter eines zauberhaften Jungen :-) Nun planen wir schon, wann die beste Zeit für den nächsten Nachwuchs ist. Bis 8.11.16 beziehe ich Elterngeld und danach habe ich voraussichtlich bis Ende 2016 noch Resturlaub, da ich während meiner Schwangerschaft (seit 30.3.15) im Beschäftigungsverbot war und Mutterschutzlohn erhalten habe. Also: 30.März 15-6.Okt.15 = Mutterschutzlohn 7.Okt.15-13.Januar 16= Mutterschaftsgeldzuschuss vom Arbeitgeber und Mutterschaftsgeld der Krankenkasse Nun zu meiner Frage. Was passiert, wenn ich noch in der Elternzeit schwanger werde? Was bekomme ich dann für finanzielle Unterstützung von der Krankenkasse bzw vom Arbeitgeber. Höchstwahrscheinlich werde ich wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen, sodass ich dann ab Schwangerschaftsbekanntgabe nicht mehr arbeiten darf. Doch bekomme ich dann trotzdem Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber? Oder muss ich dazu erst wieder arbeiten sein? Und wie wird dann das Elterngeld für das 2. Kind berechnet? Ich hoffe, dass Sie mir weiter helfen könne, da im Internet so viele verschiedene Meinungen kursieren. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, Liesi
Hallo, entscheidend ist der Lohn der letzten 12 Mo. vor der Geburt - Monate mit EG o MG werden rausgerechnet Liebe Grüße NB
Liesi1988
P.S. Elternzeit ist bis zum 8.11.16 beantragt.
Behnke
Da passiert garnichts. Sie bekommen genau das gleiche wie beim ersten Kind. Der Mutterschutzlohn für das zweite BV berechnet sich nach Vertrag bzw nach den letzten regulären Einkünften, welche ja höchstwahrscheinlich die gleichen sind, welche für das erste BV maßgeblich waren. Gleiches gilt für den Mutterschutz. Da das Elterngeld aus dem Einkommen der 12 Monaten vor der Geburt berechnet. Wird ab mutterschutzfrist für das zweite Kind zurück gerechnet, bis zum Ende des Mutterschutzes des ersten Kindes. Der Bezugszeitraum für das Elterngeld (12 Monate) des ersten Kindes ist ein verschiebeTatbestand und wird nicht bei der Berechnung des Elterngeldstelle berücksichtigt. Die fehlenden Monate werden aus der Zeit davor, also des ersten BV genommenen.
malini
Du bekommst im BV dein Gehalt erst ab Ende der Elternzeit. Du musst nicht gearbeitet haben, um das Gehalt im BV zu bekommen. Das EG wird durch das Einkommen 12 Monate vor Geburt berechnet, das 1. Jahr Elternzeit von Kind die 1 wird ausgeklammert. Wenn du also nach der Elternzeit wieder Vollzeit arbeiten solltest, gibt's das gleiche EG wie bei Kind 1 zzgl. des Geschwisterbonus von 10% solange es jünger als 3 Jahre ist.
Liesi1988
Aber was ist, wenn ich z.B. im Juli schwanger werde.D.h. errechneter Termin wäre Mai 2017. Ich wäre also ca. 6 Monate wieder in Arbeit bzw im BV. Mir wurde gesagt,dass das Elterngeld dann auch nur an diesen 6 Monaten berechnet wird. Anders wäre es,wenn Mutterschutz gleich an Elternzeit anschließen würde.Dann würde die 1.Elternzeit ausgeklammert werden.Aber da ich dann z.B. 6 Monate in Arbeit bzw. BV war ,wird nichts ausgeklammert. Richtig oder falsch? :-/ Vielen Dank schonmal für die Antworten ;-)
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