Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutzgesetz bei Aushilfsjob

Frage: Mutterschutzgesetz bei Aushilfsjob

Jazzy09

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Sehr geehrte Frau Bader, seit 3 Monaten arbeite ich als Aushilfe auf 400,- Euro Basis 3-4 mal wöchentlich in einem Solarium. Ich arbeite in der Spätschicht von 18-22 Uhr., bzw an den Wochenenden und Feiertagen von 15:30 bis 22 Uhr. Nun weiss ich seit Freitag, dass ich wieder schwanger bin. Wie sieht es da mit der Zeitenregelung im Mutterschutzgesetz aus? Mein Chef sagte mir, dass bei Aushilfen einige Gesetze ausser Kraft treten, ist das so? So meinte er u.a das Nachtarbeitsverbot (heisst das so?) und das Gesetz bez. der Sonn- und Feiertage. Können Sie mir hier weiterhelfen? Mein Chef versucht einfach alles und jeden auszunehmen und ich möchte mir das -schwanger- nicht gefallen lassen. Ich danke Ihnen im Voraus schon einmal sehr für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen J.M


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das MSchG gilt auch für Sie. Schalten Sie das Gewerbeaufsichtsamt ein. Wenn Ihre Tätigkeit im Gastgewerbe ist, dürfen Sie in den ersten 4 Mo. bis 22.00 Uhr arbeiten Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Nein, Dein Chef hat da Unrecht. Wende Dich an das Gewerbeaufsichtsamt wenn er nicht bereit ist sich daran zu halten! LG Sabine


Jazzy09

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Hallo und vielen Dank für deine Antwort. Morgen hab ich auch wieder Schicht von 18-22 Uhr und ich sehe und erreiche ihn vorher nicht. Er wird morgen im Laufe der Schicht sicher vorbeischauen, aber er wird mich nie vor 20 Uhr aufsuchen und mich auch nie ab 20 Uhr nach Hause schicken, weil wir unsere Schichten allein machen. Er wird mir sagen, er hätte sich erkundigt und das sei mit Aushilfen so und so. Ich kenne das :( wie soll ich dagegen ankommen? lg


Mitglied inaktiv

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Es gibt durchaus Ausnahmen, z.B. im Gaststättengewerbe, da dürfen die Frauen bis 22 Uhr beschäftigt werden. Gibt auch noch anderen Ausnahmen, stehen aber alle im §8 des MuSchG. Ich denke aber dass ein Slarium NICHT unter die Ausnahmen fällt! Druck es Dir mal aus, und nimm es mit. Dann soll Dir Dein Chef zeigen wo steht er dürfe Dich beschäftigen. Und wie bereits erwähnt, wenn er nicht einlenkt, dann wenden Dich selber an das Gewerbeaufsichtsamt. Wenn Dein Chef Dir KEINE Arbeit anbieten kann die zu den erlaubten Zeiten sind, dann kann er aufgrund des §8 des MuSchG auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen, so dass Du dann eben nur noch von 18-20 an Werktagen (Mo-Sa) arbeitest. Für die restliche Zeit würdest Du weiterhin Geld bekommen, und Dein Chef könnte sich dieses Geld auch wieder holen!!! LG Sabine


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