Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutzgeld nach Elternzeit mit Teilzeittätigkeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschutzgeld nach Elternzeit mit Teilzeittätigkeit

Dorijesse

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Hallo, ich habe gerade nach einem Jahr Elternzeit mit Teilzeittätigkeit (15 Wochenstunden) meine bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen, allerdings im zweiten Jahr 30 Stunden während der Elternzeit. Nun bin ich wieder schwanger und möchte gern wissen wie es sich auf mein Mutterschutzgeld auswirkt, wenn ich wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen sollte. Ist dann mein Gehalt während des ersten Jahres meiner Elternzeit maßgeblich, also die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit? Und wie berechnet sich in diesem Fall dann das Elterngeld nach der Geburt des zweiten Kindes?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Sie bekommen das, was Sie ohne BV bekommen würden. Also den TZ-Lohn. Der ist dann auch ausschlaggebend für das EG 2. Sie können die erste EZ am Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden u bekommend ann das VZ-MG Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Du musst unterscheiden. Mutterschaftsgeld ist, wenn du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz beendest das gleiche wie bei Kind1. Also 13 € pro tag von der KK plus AG-Anteil in voller Höhe. Außer Du hast den VZ-Vertrag DAUERHAFT in einen TZ-Vertrag gewandelt. Wenn Du TZ innerhalb der EZ machst, dann gilt eben das erst genannte. EG wird es ca. 67% des Gesamt-Einkommens der letzten 12 Monate vor dem neuen Mutterschutz geben, sprich also je nachdem wann dein Kind kommt mehr Monatsanteile mit Einkommen aus den 15 Std, oder mehr Monatseinkommen aus denen mit den 30 Std. Unabhängig davon ob es jetzt zu einem BV kommt, das spielt da keine Rolle.


Mitglied inaktiv

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Evtl kann es auch sein, wenn Du EG bekommen hast im ersten Jahr, das Monate von vor dem Mutterschutz vom 1ten Kind herangezogen werden. Da bin ich mir nicht sicher, das EG-Monate eigentlich immer zur Berechnung des neuen EG ausgeklammert werden. Fraglich ist halt, gilt das auch wenn in diesem Zeitraum TZ gearbeitet wurde. Ich denke aber, das man nicht benachteiligt werden darf, nur weil man neben EG auch gearbeitet hat, also sollte es logischerweise auch Monate vom vor dem 1ten Kind berücksichtigt werden.


Sternenschnuppe

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Du beschreibst es kompliziert. Wann ist Kind 1 geboren? Seit wann arbeitest Du 15 Stunden? Ab wann 30 Stunden? Wann beginnt der neue Mutterschutz ? Mit den genauen Daten kann man gut antworten :-)


Dorijesse

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Vielen Dank für die Antworten! Ich habe jetzt mit der Elterngeldstelle gesprochen: sie ziehen das Einkommen 12 Monate vor dem Mutterschutz heran. Die Monate mit Elterngeldbezug werden ausgeklammert, egal, ob ich arbeiten war oder nicht. Das hieße also zunächst meine derzeitige Teilzeitbeschäftigung von 30 Stunden sind Grundlage.. Kriegen sie, wie in meinem Fall (Elterngeld mit 15 Stunden Teilzeit bis August 2015, ab August 2015 30 Stunden ohne Elterngeld, erneuerter Mutterschutz ab März 2016) keine 12 Monate zusammen, sind die noch fehlenden Monate vor der Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Meine Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezuges wird ausgeklammert. Das beruhigt etwas. sonst würde mir meine Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldes zum Nachteil werden.


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