Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz nach eingel. Fehlgeburt, Kind hatte Herzschläge

Frage: Mutterschutz nach eingel. Fehlgeburt, Kind hatte Herzschläge

Flipper80

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Hallo Fr. Bader, ich habe da eine Frage, hat man auch das Recht auf Mutterschutz nach einer eingeleiteter Fehlgeburt? Wir mussten uns schweren herzen leider für einen Abbruch entscheiden, da unser Kinder sehr sehr geringe überlebenschancen gehabt hätte! Nun ist unser Kind am 25.7. zur Welt gekommen, ganz normal, da ich schon in der 19 ssw war. Er hatte noch einen Herzschlag 1 Std. postpartal.und ist dann in unseren Armen friedlich eingeschlafen. Er wog unter 500 gr hatte aber durch den Herzschlag ein Lebenszeichen! Es war also eine ganz normale Geburt? Meine Krankenkasse hatte mir nur gesagt das ich noch Mutterschaftsgeld bekäme und dementsprechend stehe mir ja auch noch der mutterschutz zu? Ich bin im moment grad ein wenig verunsichert. Meine Personalabteilung wusste da leider auch nicht weiter? Habe eine Geburtsbescheinigung,sowie Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde von unserem Kind bei der Hand. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen ? Mit freundlichen Gruß Martina


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das ist furchtbar, tut mir sehr Leid. Eine Fehlgeburt löst keine Mutterschutzvorschriften aus, anders eine Totgeburt (danach hat man 8 Wo. MuSchutz). Der Arzt entscheidet, was von beiden vorliegt. Wenn eine Mutter nach einer Fehlgeburt nicht arbeiten kann, ist sie ganz normal "krankgeschrieben". Sie müssen also unbedingt mit dem Arzt sprechen und sich ein entsprechendes Attest ausschreiben lassen. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Hallo Martina! Zunächst mal mein herzliches Beileid! Es tut mir leid, dass du dies erleben musstest! Du hast weiterhin das Recht auf Mutterschutz, dürfest aber aber vor Ablauf der Frist wieder arbeiten gehen. § 6 Mutterschutzgesetz: (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. (...) Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen." Gruß Sabine


Flipper80

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Es war ja ein Abbruch, und er hat ja gelebt nach der endbindung?


Lina_100

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Hallo, Das tut mir furchtbar leid. M. E. war das keine Fehlgeburt, sondern das Kind hat gelebt und du hast Geburts- und Sterbeurkunde. Mutterschutz müsste dir zustehen. Frag nochmal nach unter Hinweis auf die Geburtsurkunde. VG


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