Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz für 2. Kind schließt an 1. Elternzeit an

Frage: Mutterschutz für 2. Kind schließt an 1. Elternzeit an

cornelia1981

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Hallo! Am 31.1.2011 kam mein erster Sohn zur Welt, ich habe 3 Jahre Elternzeit, diese endet also am 30.1.2014. Nun bin ich wieder schwanger und habe am 9.3.2014 Entbindungstermin, der Mutterschutz beginnt also am 26.1.2014. Laut Aussage meines Arbeitgebers habe ich dann keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Krankenkasse sagt das Gegenteil und bezahlt auch selbst wieder einen Zuschuss. Was ist denn nun richtig? Vielen Dank und viele Grüße, Cornelia A.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Die Krankenkasse. Wichtig ist dass Du Deine Elternzeit zum 25.01.2014 beendest. Das darf der AG nach einem neuen Gesetz aus diesem Jahr nicht ablehnen.


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