Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, zunächst möchte ich ein Lob aussprechen, daß es hier jemanden gibt der sich fachkundig "aushilft". Ich bin selbst vom juristischen Fach, dennoch habe ich als frischer Vater (3 Monate und 6 Tage) eine Frage die ein Detailthema problematisiert: Meine Lebenspartnerin erhielt bis zum Mutterschutz ALG I. Das ALG I wurde uns jetzt nach Ablauf des Mutterschutz (!!) verweigert (= den widerspruch abgelehnt) mit der begründung JETZT sei die 4 jahresfrist nach §147 II SGB III abgelaufen. Wortlautgemäß richtig, doch kann doch der Mutterschutz nicht zum Nachteil der Mutter sein (GG Gleichbehandlung & Mutterschutz). Aufgrund eines Studiums und danach Geltendmachung des ALG Anpruchs hat Sie noch 177 ALG-Tage "offen". Kurze google fand ich eine Gerichtsentscheidung von 1999: http://lexetius.com/2003,2819 Hier hat der BSG die Klage der Mutter abgewiesen. Die Frage der verfassungskonformen auslegung von §147 II (wie es noch das LSG tat) ist der BSG ausgewichen mit dem verweis die mutter hätte dem arbeitsmarkt bis zur beantragung des ALHi 3 monate später nicht zur verfügung gestanden, da sie bei anmeldung von ALHi eine ausgelaufende Promotion zuvor gehabt zu haben. die entscheidung hilft daher doch nicht. Nunja, meine Freundin hat sich bis jetzt fleissig beworben und wird/muss dies auch unter Harz4 tun. Daher meine Frage: wie schätzen Sie die Lage ein? Eine Klage bis vor das BSG hat meine Freundin bestimmt keine Lust .... Hätten Sie eine Alternative? Ev. haben Sie ja eine Antwort im ff. Fachanwälten traue ich alles zu :-9 Sorry, sehr jurstisch. Aber das ist doch die Rubrik Recht, oder? :-) Lieben Gruß & Dank für die Geduld, Aljoscha PS: wir sitzen in Berlin
Mitglied inaktiv
Nach mehrmaligem Lesen: Eigendlich gibt der BSG in Nr.18 der Begründung zu, daß ein Erlöschen des Anspruchs "im Lichte des GG" nicht hinnehmbar ist und ALG zuzulassen ist. Wir sind also im Recht. Hm. Ansich bleibt mir/uns nur die Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Eieiei ... ich habe ja von den vielen Klage vor den Sozialgeichten im Zuge von Harz4 gehört (dir meist die Bürger gewinnen), doch es es mich einmal treffen könnte ...
Mitglied inaktiv
Ich bin auch vom juristischen Fach und hab mir mal den Paragraphen durchgelesen. Also meines Erachtens ist das schon rechtens was die Agentur da gemacht hat. Wenn deine Frau in den letzten vier Jahren immer mal "kleckerweise" arbeitslos war und nun nach MuSchu noch was übrig hat, ist das egal. Trotzdem ist der Anspruch "verjährt". Deine Frau hätte Elternzeit nehmen sollen, denn dadurch erwirbt man ja einen neuen Anspruch auf Alg I. Klag doch erstmal. Vor dem SozG besteht ja kein Anwaltszwang und wenn du vom Fach bist, kannst du sie ja beraten. Ich habe auch schon alleine (also ohne Anwalt) erfolgreich gegen das Amt vorm SozG geklagt. LG Arlett
Mitglied inaktiv
Hallo Arlett, das BSG nannte aber in http://lexetius.com/2003,2819 Rn. 18 ausdrücklich, daß das die Ausschlussfrist nach §147 SGB? NICHT für den eng umgrenzten Sonderfall daß der Anspruch durch das Mutterschutzarbeitsverbot abläuft. Das heisst doch, wir sind im Recht, oder Frau Bader? Lg, Aljoscha
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