Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeldberechnung bei Monat ohne Einkommen

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschaftsgeldberechnung bei Monat ohne Einkommen

h.chung

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Guten Tag Frau Bader, ich bin derzeit in der 33. SSW, mein Mutterschutz beginnt also nächste Woche. Ich bin momentan Studentin und als arbeite als Werksstudentin in einem Unternehmen auf Stundenbasis, bekomme also nur Gehalt für die Stunden die ich auch tatsächlich arbeite. Nun habe ich im Januar allerdings gar nicht gearbeitet und daher auch kein Einkommen für diesen Monat. Die vorherigen Monate und auch im Februar habe ich allerdings gearbeitet. Da das Mutterschaftsgeld sich ja nach dem Einkommen der letzten drei Monate berechnet, bin ich nun unsicher wie der Monat Januar ohne Einkommen berücksichtigt wird. Wird der Januar trotzdem mit berechnet (also Dezember, Januar, Februar)? Oder gibt es die Möglichkeit diesen Monat ohne Einkommen zu überspringen (also ein Berechnungszeitraum November, Dezember, Februar)? Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wesentlich ist die Frage, warum Sie nicht gearbeitet haben. § 21 MuSchG: Bei der Bestimmung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. Liebe Grüße NB


HeyDu!

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§21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG Fraglich und entscheidend ist warum im Januar nicht gearbeitet wurde. Der 21 spricht z.B. von unverschuldetem Arbeitsversäumnis ... https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__21.html Lies mal bitte und präzisiere :-)


desireekk

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Evtl. kann es helfen den vorgeburtlichen MuSchu zu verkürzen und noch weiter zu arbeiten damit in den 3 Monaten vor MuSchu auch wirklich Gehalt floss. Je nachdem was bei dem vorher geposteten Link raus kam. LG D


h.chung

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Guten Tag Frau Bader, vielen Dank für Ihre Antwort. Im Januar war die Auftragslage bei meinem Arbeitgeber so gering, dass keine studentischen Hilfskräfte benötigt wurden, obwohl ich zur Verfügung gestanden hätte und dies auch meinem Arbeitgeber mitgeteilt habe. Kann ich davon ausgehen, dass dies als unverschuldete Fehlzeit angesehen wird? Viele Grüße.


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