Sehr geehrte Frau Bader,
ich würde gerne wissen, ob ein Steuerklassenwechsel in der Mutterschutz einen Einfluss auf die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber hat. Wir haben am Anfang der Schwangerschaft die Steuerklassen 3/5 gewählt, so dass ich mehr Elterngeld künftig bekomme. Jetzt würden wir das gerne zurück wechseln, suchen nur den richtigen Zeitpunkt. Ganz konkret: Wenn wir jetzt die Steuerklassen ab Mai (der ganze Monat bin ich dann im Mutterschutz) wechsel lassen, bekomme ich genaue die gleiche Höhe des AG-Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in den nächsten Monaten, als wenn ich weiterhin die Steuerkalsse 3 hätte? Oder wird der Zuschuss kleiner Fallen, da ich die Steuerklasse gewechsel hatte?
von
Stella010
am 15.04.2020, 14:12
Antwort auf:
#Mutterschaftsgeld #Zuschuss vom Arbeitgeber #Steuerklassenwechsel
Hallo,
das ist nicht möglich.
Bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist die Lohnsteuer in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie vom Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte in dem maßgebenden Berechnungszeitraum zu berechnen und einzubehalten war. Änderungen der Eintragungen in der Steuerkarte (Steuerklasse und Freibeträge) bleiben unberücksichtigt, wenn die Änderungen der Steuermerkmale von der Arbeitnehmerin nur deshalb veranlasst sind, um über einen höheren Nettoverdienst im Berechnungszeitraum einen höheren Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erreichen. In diesem Fall handelt die Arbeitnehmerin rechtsmissbräuchlich und hat deshalb keinen Anspruch auf den höheren Zuschuss (vgl. BAG, Urteil v. 22.10.1986, 5 AZR 733/85, DB 1987 S. 944). Eine rechtsmissbräuchliche Änderung der Steuermerkmale kann i. d. R. dann unterstellt werden, wenn diese Änderung während der Zeit der Schwangerschaft – ggf. auch zum Jahresbeginn (vgl. BAG, Urteil v. 16.12.1987, 5 AZR 367/86) – ohne konkreten Grund veranlasst wird, also nur, um die Aufstockungsleistungen zu erhöhen (BAG, Urteile v. 13.6.2006, 9 AZR 423/05, NZA 2007 S. 275 = DB 2006 S. 2470, und v. 9.9.2003, 9 AZR 554/02, NZA 2005 S. 482).
Quelle: Kommentar Haufe
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.04.2020