Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Muss der Arbeitgeber schriftlich einen Grund angeben

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Muss der Arbeitgeber schriftlich einen Grund angeben

wasserfee

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Sehr geehrte Frau Bader, Mein Arbeitgeber teilte mir telefonisch mit, dass er mir keine Teilzeitbeschäfftigung während meiner Elternzeit ( verlängert auf das 3 Jahr / Beginn: 21.6.2014 - 23.6.2015) geben kann. Jetzt habe ich nur schriftlich auf Verlangen eine Bestätigung bekommen, allerdings nur mit dem Hinweis, dass Sie sich auf mein Schreiben beziehen und keine Einwände Haben das ich bei einem anderen Unternehmen während der Elternzeit tätig bin. Reicht das für die Agentur für Arbeit, oder muss ein Grund genannt werden? Des Weiteren wurde mein Antrag auf Teilzeitbeschäfftigung nach der Elternzeit mit der Bitte um erneuten Antrag mit einer Frist von 3 Monaten zur Kenntniss genommen . Ist das ok? Ich Danke Ihnen für Ihre Antwort. Viele Grüße Wasserfee


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Wenn es wichtige Gründe gibt, besteht kein Anspruch. Das muss der Ag schon darlegen. Ja, ich würde den Antrag dann aber noch mal stellen. Liebe Grüße NB


wasserfee

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich Danke Ihnen vielmals für die schnelle Antwort. Viele Grüße Wasserfee


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