Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Muss der Arbeitgeber meiner Verlängerung der Elternzeit zustimmen?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Muss der Arbeitgeber meiner Verlängerung der Elternzeit zustimmen?

Regina1986

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Hallo, da ich immer unterschiedlich lese, frage ich hier. Ich habe ein im August 2 Jahre werdendes Kind. Jetzt bin ich wieder schwanger und entbinde im September. Für erstes Kind habe ich 2 Jahre Elternzeit genommen. Da ich mittlerweile noch die Pflege meiner Oma habe, kann ich so schnell nicht arbeiten. Und möchte das dritte Jahr von Kind 1 zuerst nehmen und 2 Jahre Elternzeit des zweiten anhängen. Dann vielleicht noch das dritte Jahr des zweiten später... Kann mein Arbeitgeber das dritte Jahr des ersten Kindes ablehnen? Es ist ein großer Betrieb, für mich wurde quasi schon Ersatz eingestellt.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wenn man mind. 2 Jahre genommen hat, hat man einen Anspruch auf Verlängerung. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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Eigentlich nicht! (Aber die Ideen eines AG sind unendlich) Aber ich würde es so nicht tun, weil dir sonst Elternzeit für Kind 2 verwehrt werden kann. Geschickter wäre: 2 Jahre von Kind 1, 3 Jahre von Kind 2, "3. Jahr" von Kind 1. Dazu musst du vor dem 2. Geburtstag von Kind 1 die "Übertragung von Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus" beantragen. Er könnte aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen. Er käme damit aber nur durch, wenn ohne deine Anwesenheit der Betrieb kaputt gehen würde. Und das geht er nicht, schließlich konntest du ja schon 2 Jahre EZ machen. Und Tipp am Rande: Teile deinem AG mit, dass du die laufende Elternzeit für Kind 1 pünkltich zum Beginn des neuen Mutterschutz unterbrichst. Dann erhälst du zu dem Mutterschaftsgeld von der KK auch noch den Zuschuss vom AG (gemäß deinem alten Vertrag) Und guckt, ob ihr sinnvolll die Steuerklasse wechseln könnt (die beim MuSchu-Geld berücksichtig würde). Gruß Sabine


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