LehReh
Sehr geehrte Frau Bader, meine Tochter ist am 13.12. geboren. Der Mutterschutz startete am 24.10.18 und endet am 07.02.19. Bis zum Ende des Jahres war ich Vollzeit im öffentlichen Dienst beschäftigt. Entsprechend meiner Bezüge wurde der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Basis meiner Entgeltabrechnungen der Monate Juli, August und September 18 errechnet, wie es das MuSchG vorsieht. Ab 01.01.19 bin ich Teilzeit beschäftigt mit 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit, da ich projektbezogen arbeite. Laut Bezügestelle haben ich daher auch nur vom 01.01. - 07.02.19 Anspruch auf den verminderten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entsprechend des gekürzten Entgeltes für Juli, August, September 18. Die Bezügestelle beruft sich auf Paragraph 21 Abs. 4 Satz 2. Ist dies rechtmäßig, da ich ja in Vollzeit gearbeitet habe und jetzt enorme finanzielle Einbuße erleide. Ich bin der Ansicht, dass die Bezügestelle ebenfalls das volle Entgelt als Bemessungsgrundlage nehmen müsste - wie es Paragraph 20 Abs. 1 MuSchG vorsieht. Die Elterngeldstelle hat ebenfalls mit dem ungekürzten Betrag der Monate gerechnet. Einer Mutter sollen doch durch die Geburt keine finanziellen Nachteile entstehen. Sehe ich das richtig oder habe ich keine Chance bei einem Arbeitsgericht. Ein Widerspruch wurde seitens der Bezügestelle abgelehnt. Ich freue mich über Ihre Antwort. Vielen Dank. Freundliche Grüße LehReh
Hallo, ich teile hier Ihre Meinung nicht. Ohne Schwangerschaft hätten Sie ja ab Januar 2019 auch nur die Teilzeit bekommen. Sie würden dann ja durch die Schwangerschaft besser gestellt werden als ohne. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Mutterschutz bist?
chrissicat
Ich sehe es wie deine Bezügestelle. Ab Januar ändert sich deine vertraglich festgelegte Arbeitszeit, also ist der Zuschuss entsprechend anzupassen. Die Grundlage dafür hast du ja bereits selbst genannt. Natürlich soll dir aufgrund deiner Schwangerschaft kein Nachteil entstehen, tut es ja aber auch nicht. Denn auch ohne Schwangerschaft hättest du ab Januar nur ein Teilzeitentgelt erhalten. Dass die Elterngeldstelle die ungekürzten Bezüge zugrunde gelegt hat, ist ebenso korrekt, spielt aber bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld keine Rolle. Für die Berechnung des Elterngeldes ist nämlich das Entgelt der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz maßgeblich. Vertragliche Änderungen während der Elternzeit spielen keine Rolle.
LehReh
Danke für die Antwort.
Dojii
In deinem Fall wäre es tatsächlich schlauer gewesen, die Teilzeitstelle erst mit Ende des Mutterschutzes anzutreten, da du im Mutterschutz ohnehin nicht arbeiten darfst, selbst wenn du wolltest. Dann hättest du bis zum 07.02.2019 volle Bezüge erhalten und erst ab dem 08.02.2019 die halbe Besoldung. So gesehen hast du dich freiwillig entschieden, im Mutterschutz (unnötigerweise) die Stunden zu reduzieren. Das ist keine Schlechterstellung, da die Reduzierung auf deinen Wunsch geschehen ist.
LehReh
Das habe ich nicht entschieden meine Verträge werden stets nur zu 50% auf Projektbasis ausgelegt. Da ich von Anfang der Schwangerschaft an im Beschäftigungsverbot war wurde der Vertrag nicht auf Vollzeit aufgestockt. Daher bin ich unverschuldet in die Teilzeit gerutscht während des Mutterschutzes. Ich bin leider davon ausgegangen, dass die drei Monate vor der Schutzfrist als Bemessungsgrundlage gelten. Naja ich hätte wahrscheinlich während des Beschäftigungsverbotes sowieso keine Aufstockung bekommen. Dann werde ich es wohl so hinnehmen müssen. Danke für die Antwort. VG
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