Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, in unserem Betreuungsvertrag mit einer privaten Kindertagesstätte findet sich in den AGB folgende Regelung zur Kündigung: "Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende. Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist beiden Seiten erstmalig nach Beginn des Betreuungsverhältnisses möglich." Ist diese Klausel gemäß Par. 309 Nr. 9 c BGB unwirksam (vgl. Urteil AG München, Endurteil v. 27.08.2015 – 213 C 13499/15)? Oder gibt es zu diesem Thema noch abweichende Gerichtsurteile?
Hallo, das ist eine gesetzliche Regelung- danach darf die Kündigungsfrist nur 3 Mo. betragen. Als Folge ist die ganze Klausel nichtig. Liebe Grüße NB
cube
Bisher gibt es kein Pauschal-Urteil zu Kita-Verträgen. Es sind immer Einzelfall-Entscheidungen, da es oft um explizite Gründe geht, die die Eltern anbringen, um den Vertrag kurzfristig aufzulösen. Auch hier geht es ja darum, das die Eltern der Meinung waren, bestimmte Punkte der Betreuung würden nicht erfüllt und daher sei eine vorzeitige Kündigung rechtens. In einem anderen Fall ging es um eine mißglückte Eingewöhnung und daraus resultierender Kündigung. Du wirst vermutlich viele verschiedene Urteile finden, die aber allesamt einen konkreten Fall behandeln in dem die Eltern aus bestimmten Gründen fristlos oder zumindest sehr kurzfristig kündigen wollten. Allgemein gilt: Kündigungsfristen können durchaus von der Kita selbst festgelegt werden. Erst, wenn dann jemand früher raus möchte, kommt dann die Frage auf, ob die Frist ein unzumutbare Benachteiligung darstellt oder ob es Gründe für eine außerordentliche Kündigung gibt. Wenn ihr früher raus wollt ist der beste Weg meistens, mit der Kita freundlich zu reden, in wie weit sie euch entgegen kommen können. Oft genug gibt es Wartelisten und der Platz kann eh kurzfristig neu besetzt werden.
Mitglied inaktiv
Hallo cube, danke für deine Antwort. In der Urteilsbegründung wurde lediglich die Unwirksamkeit der Kündigungsfrist nach Par. 309 Nr. 9 c BGB angeführt, die besonderen Gründe für die außerordentliche Kündigung wurden nicht bewertet. Insofern würde ich aus dem Urteil generell ableiten, dass längere Kündigungsfristen als drei Monate in AGB von Kita-Verträgen unwirksam sind (da Par. 309 Nr. 9 c BGB anwendbar ist).
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