Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kündigung während Elternzeit, was passiert weiter?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kündigung während Elternzeit, was passiert weiter?

karina200

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Hallo Zusammen! Ich habe ein Großes Problem. Leider werde ich gekündigt im Elternzeit Grund:Betriebschließung. Gerwerbeaufsichtamt wurde es Zugelassen. Und jetzt habe ich sehr viele Fragen, da ich überhaupt keine Ahnung habe wie es in Deutschland funktioniert. Ich hatte eigentlich bis 15.08.2017 Elternzeit beauftragt. Kündigung hab ich heute erhalten mit 3 Monatigen frist dH. 15.03.2017 1. Soll ich mich ab diesem Zeitpunkt arbeitslos melden? 2.Was passiert wenn ich während diese Frist schwanger werde und wieder Beschäftigungverbot bekomme aufgrund meiner Arbeit mit hohen Infektionsrisiko? 3.Wenn ich beispielweise jetzt schwanger bin habe ich nur 2 Wochen um mein AG informieren. Darf er mich dann wieder nicht kündigen trotz Zulassung? 4. Wenn ich mich Arbeitslos melde, bekomme ich Elterngeld in höhe wie vorher (beim 1.Kind)? oder nur 300€? Ich werde sehr dankbar für Eure Antworten! VG Karina


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die Daten stimmen irgendwie nicht. 1. Gleichwohl endet der Vertrag u ich würde das auf jeden Fall der Agentur anzeigen (schriftl. o persönlich, aber mit Nachweis). 2.Dem Arbeitsmarkt stehen Sie, wie ich es verstehe, ja nicht zur Verfügung - deshalb ist das BV egal. 3. Im schlimmsten Fall wird er dann wieder das Gewerbeaufsichtsamt fragen. 4. Entweder EZ oder ArbGeld 1 Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Du bist in Elternzeit mit Teilzeit, sonst macht die Anfrage irgendwie keinen Sinn. Stimmt das? 1. Wenn du keine neue TZ-Arbeit hast, dann musst du dich jetzt umgehend arbeitssuchend melden. 2. Wenn du jetzt noch vor dem 15.3. (das ist der Tag wo dein Arbeitsverhältnis endet?) schwanger wirst, muss der bisherige Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchführen und dich an einen unschädlichen Arbeitsplatz umsetzen. Oder wie war die Frage gemeint? 3. Die Kündigung wird durch eine mögliche Schwangerschaft nicht aufgehoben, denn bei einer Betriebsschließung müssen auch Schwangere entlassen werden.


karina200

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Uriah! Danke für deine Antwort! Nein, ich war dort als Vollzeitkraft beschäftigt. Elternzeit habe ich für 2 Jahre beauftragt, und bin mir Tochter zu Hause. Betrieb wurde geschlossen und ich habe Kündigung bekommen. Allerdings möchte ich noch 1.Kind, und überlege was bleibt mir übrig. Ob mein evtl Beschäftigungverbot durch Jobcenter ausbezahlt wird (was ich nicht glaube) und wer bezahlt dann mein Elterngeld und in welche höhe. Jetzt überlegen wir einfach ob wir uns noch ein Kindchen ''leisten'' können :(


Mitglied inaktiv

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Dann muss ich das nochmal neu beantworten: 1. Soll ich mich ab diesem Zeitpunkt arbeitslos melden? Wenn deine Elternzeit infolge der Kündigung endet, dann endet auch deine Krankenversicherung. Du kannst dich bei deinem Mann familienversichern lassen. Wenn du dich arbeitssuchend meldest, musst du auch die Betreuung geregelt haben. Dann erhältst du auch evlt Leistungen aus dem ALG. 2.Was passiert wenn ich während diese Frist schwanger werde und wieder Beschäftigungverbot bekomme aufgrund meiner Arbeit mit hohen Infektionsrisiko? Warum solltest du ein Beschäftigungsverbot bekommen, wenn du gar keine Arbeit hast? Das ist doch irrelevant. Im Gegenteil, durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot bist du nicht mehr vermittelbar und verlierst sogar die ALG Ansprüche. 3.Wenn ich beispielweise jetzt schwanger bin habe ich nur 2 Wochen um mein AG informieren. Darf er mich dann wieder nicht kündigen trotz Zulassung? Es ändert nichts an der Kündigung, weil der Betrieb schließt. Du soltest dir jetzt eine neue Arbeit suchen und dich erst mal dort einarbeiten bevor du an weiteren Nachwuchs denkst.


sternenfee75

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Für das nä EG würden wieder die 12 Monate vor Geburt zählen, jetzt hättest du Nullrunden durch die EZ, wenn du demnächst AG beziehst, zählt das auch mit Null. Um vernünftiges EG zu erwirtschaften, wäre es sinnvoll, zum Ende der EZ bzw. ab der Kündigung einen neuen Job anzunehmen.


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