karina200
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin total verzweifelt und suche überall Antwort auf meine Fragen. Vielleicht könnten Sie mir helfen. Ich war seit 2012 unbefristet in Medizinbranche angestellt. Im 3. Schwangerschaftsmonat habe ich Beschäftigungsverbot von meine Frauenärztin bekommen. Trotz suche habe ich keine Vertretung im Praxis gefunden, was meinem AG natürlich nicht gefallen hat. Im September 2015 kam meine Tochter zu Welt. Ich habe für 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nun habe ich gerade Kündigung von Rechtsnachfolger (andere Firma hat dieser Praxis übernommen) bekommen mit Datum die eigentlich meine 1 Arbeitstag nach Elternzeit ist, also ohne 3 Monate Kündigungsfrist. Der Nachfolger will dass ich diese Aufhebungsvertrag unterschreibe.. Ich bin aber nicht sicher wie das rechtlich gesehen ist. So viel ich weiß, die haben schon Vertretung für mich gefunden. Außerdem im Kündigung steht kein Grund warum und wieso... Meine nexte Frage ist, wenn ich gekündigt werde, was passiert wenn ich während Elternzeit wieder schwanger werde und Beschäftigungsverbot bekomme? Ich bitte Sie sehr um Antwort da ich total verzweifelt bin und ich weiß gar nicht was ich tun soll. Eigentlich habe ich kein Lust mehr dort zu arbeiten, allerdings möchten wir gerne 2.Kind und ich weiss nicht wie wir das finanziell schaffen wenn ich tatsächlich gekündigt werde... Ich biete Sie um Ratschläge was wäre für uns das Beste Lösung. Vielen Dank im Voraus k.
Hallo, in der EZ ist eine Kündigung nicht zulässig. Wenden Sie sich schnellstens an das Gewerbeaufsichtsamt - und beachten Sie, dass, wenn die dort nichts wirksames tun, die Frist für die Erhebung der Klage 3 Wo ab Erhalt der Kündigung ist. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Persönlicher Rat, SOFORT zum Anwalt und Kündigungsschutzklage einreichen. Das ganze Vorgehen ist nach der Schilderung meiner Meinung nach nicht rechtsmäßig. Man darf in der Schwangerschaft und anschließenden Elternzeit nicht gekündigt werden - deshalb wohl auch noch der (zusätzliche) Aufhebungsvertrag. Also auf keinem Fall unterschrieben. Frühstens AM ersten Arbeitstag hätte man dir die Kündigung geben dürfen. Nicht vorher. Und ein Kündigungsgrund muss IMO auch immer genannt werden. In wenigen Fällen kann mit Schließung eines Unternehmens auch dann gekündigt werden, das bedarf aber IMMER der Zustimmung des Gewerbeamtes. Und warum solltest Du auch einen Nachfolger suchen. Das kann man dir gar nicht zu Lasten legen, das ist Aufgabe des Arbeitgebers.
Mitglied inaktiv
Dein Arbeitgeber kann dich erst bei Ablauf der Elternzeit mit der normalen Kündigungsfrist kündigen. Wenn du keine Lust hast dort zu arbeiten,d.h. wenn du dort nicht arbeiten willst, dann hast du auch keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Der Arbeitsvertrag verpflichtet dich prinzipiell, deine Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Fall solltest du dir einfach schnellstens eine andere Arbeit suchen und dann, wenn du den Vertrag unterschrieben hast, sofort das alte Arbeitsverhältnis auflösen. Natürlich brauchst du dann auch für das erste Kind eine Betreuung für die Zeit, die du täglich arbeiten gehst.
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