wilma
Hallo liebe Frau Bader, Sie haben mir vor einiger Zeit schon einmal so lieb geantwortet, dass ich nun noch einmal eine Frage an Sie richte. Es ging damals um ein Beschäftigungsverbot für meine jetzige Schwangerschaft (11. Woche). Ich bin ja zurzeit nach dem Tod unserer Tochter vor einigen Monaten noch krankgeschrieben (meine Elternzeit endete drei Wochen nach dem Tod unseres Kindes). Da Sie mir geantwortet hatten, dass ein Beschäftigungsverbot nicht möglich sei, sehe ich nun nur noch die Möglichkeit, zu kündigen. Ich will auf keinen Fall wieder an meine Stelle zurück, bekomme schon Panik, wenn ich dran denke. Aber ich will nun auch nicht bis zur Geburt Mitte Juni krank geschrieben sein. Allerdings kann ich die Folgen meiner Kündigung nicht ganz abschätzen. Arbeitslos wäre ich, wenn ich demnächst kündige, ab dem 1. April. Bis dahin könnte ich weiter Krankengeld bekommen. Mitte Juni ist der Entbindungstermin. Bekomme ich dennoch Mutterschafts- und Elterngeld? Wir sind freiwillig gesetzlich versichert. Und was wäre die Grundlage zur Errechnung des Elterngelds? Wird da das Krankengeld herangezogen oder erhalte ich - wenn überhaupt - nur den Mindestsatz? Vielen Dank für Ihre Mühe!
Hallo, Sie können sich, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, arbeitslos melden und bekommen dann Arbeitslosengeld eins. Sie würden dieses auch im Mutterschutz von der Krankenkasse erhalten. Für das Elterngeld zählen diese Monate jedoch als null, so dass Sie nur den Mindestbetrag erhalten würden. Egal – Hauptsache, Ihnen und dem Baby geht es gut! alles Liebe, NB
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