Nelie1113
Sehr geehrte Frau Bader, ich versuche meine Frage vom 13.01.2020 zu konkretisieren ( Kündigung Hauptarbeitgeber Ende der Elternzeit Nelie1113 11.01.20, 15:49 Uhr): Richtig, Arbeitgeber 1 Vollzeit, in Elternzeit bis 20.05., unbefristet (reguläre Kuendigung mit 5 Monaten zum Quartalsende möglich) Arbeitgeber 2 Teilzeit 20 Std/Woche, unbefristet Arbeitgeber 3 Minijob 30 Std/Monat also ca. 7 Std./Woche, unbefristet Ich weiß, dass ich zum Ende der Elternzeit kündigen und mir den Urlaub ausbezahlen lassen kann, dies möchte ich jedoch nur, wenn es nicht anders geht. Ich würde auf diese Weise 6 Urlaubstage verlieren und müsste mich wegen des ungeraden Datums auf dem Zeugnis immer erklären bei einer neuen Bewerbung. Es gibt auch sonst noch ein paar Gründe. Im Netz habe ich inzwischen herausgefunden, dass ich die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten darf, wenn sich dies auf einen Zeitraum von 24 Wochen wieder ausgleicht. Dies wäre bei mir der Fall. Meine weiteren Fragen sind jedoch, wie ist es mit der Situation, dass man ja eigentlich im Urlaub, den ich bei meinem Hauptarbeitgeber vom 21.05. bis 30.06. nehmen würde (reguläre Kündigungsfrist), nicht arbeiten darf, da dieser ja zur Erholung dient. Und welche Lohnsteuerklasse müsste ich bei wem zugrunde legen? Muss mich der Hauptarbeitgeber mit Lohnsteuerklasse 6 berechnen oder müsste der Teilzeitarbeitgeber für diese Zeit die Klasse 6 berechnen? Vielen Dank nochmal für die Beantwortung meiner Frage. Grüße Nelie
Hallo, hat der alte AG denn den neuen Arbeitsverhältnissen zugestimmt? Laut § 8 BUrlG dürfen Sie als Arbeitnehmer während Ihrer Urlaubszeit grundsätzlich keine, dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Das würden sie tun, wenn Sie in der Zeit woanders arbeiten. Ich bin kein Steuerberater, denke aber, der alte Ag wird die alte Lohnsteurrklase behalten. Liebe Grüße NB
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