Fransi
Hallo Frau Bader, mein Sohn (8 Jahre) muss im August für 3 Tage stationär ins Krankenhaus, Wie ist das mit den kindkrank Tagen. Muss ich Urlaub nehmen wenn es geplant ist? Wer stellt die Bescheinigung aus (Kinderarzt oder Krankenhaus)? Vielen Dank für die Hilfe
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB
mellomania
das krankenhaus darf das nicht. die stellen eine bescheinigung aus, dass er da war (für wie lange). damit gehst du zum kinderarzt und der stellt für dich kindkrank aus. das reichst du beim AG ein. so kenne ich das und so war es bei uns.
Felica
Nein musst du nicht. Geht auch nicht von den kinderkrank-Tagen weg. Im kh stellt man dir für die Dauer des Aufenthaltes eine Bescheinigung aus, sofern du auch mit stationär aufgenommen wirst. Sollte dein Kind nach dem kh-Aufenthalt weiter daheim Betreuung benötigen, musst du dann zum Kinderarzt. Der stellt dann die Bescheinigung für die kinderkranktage aus.
mellomania
hat sich da was geändert felica? bei uns ist das schon lange her, da wurde das abgezogen...hmm
Felica
Nein, in den letzten Jahren nichts. Euer Fehler war die Krankschreibung über den Kinderarzt, was eben so nicht vorgesehen ist. Wird ja auch völlig anders abgerechnet.
drosera
Hi, wenn ein Elternteil ebenfalls stationär aufgenommen wird (weil es der Genesung dient, bei unter 12 eigentlich die Regel), gibt es vom Krankenhaus eine Bescheinigung für die sogenannten "Krankenhausbegleittage". Diese werden von der Krankenkasse des Kindes (!) gezahlt; 100% vom elterlichen Gehalt; Obergrenze bei 100€/Tag? Für die Betreuung daheim geht es über die Kind-Krank-Tage, die vom niedergelassenen KiA bescheinigt werden.
Fluteela
Sehr geehrte Frau Bader, Da sich meine Frage auf den gleichen Sachverhalt bezieht, eröffne ich kein neues Thema, sondern antworte hier: Ich werde meine Tochter demnächst bei einem stationären KH-Aufenthalt begleiten. Meine Krankenkasse hat mir mitgeteilt, dass man in so einem Fall keine Kind-Kranktage nehmen kann. In der Regel stellen Firmen das begleitende Elternteil unbezahlt frei und der Verdienstausfall wird wie oben beschrieben durch die Krankenkasse des Kindes gezahlt. Meine Firma stellt mich jedoch nicht frei, da es laut ihr keine gesetzliche Grundlage gibt. Es scheint, als ob es tatsächlich in meinem Fall nur über Urlaub zu regeln ist. Da dass nicht der letzte KH-Aufenthalt unserer Tochter sein wird, bin ich etwas entsetzt... Fällt Ihnen noch etwas ein, wie ich trotzdem rechtlich eine unbezahlte Freistellung erwirken könnte? Unsere Tochter hat einen Pflegegrad. Vielleicht ergeben sich daher noch andere Optionen. Danke für Ihre Mühe und freundliche Grüße!
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