Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, folgende Situation: Ich habe meinen voraussichtlichen ET am 23.11.02, somit beginnt mein Mutterschutz am 13.10.2002 und endet am 18.01.2003. Ich werde danach gleich in Elternzeit gehen. Meine Frage: Für das Jahr 2002 habe ich ja vollen Urlaubsanspruch, nämlich 27 Tage. Wie sieht es aber für das Jahr 2003 aus? Wird der Urlaubsanspruch nur für einen halben Monat gerechnet oder für den vollen Monat Januar? Können Sie mir dazu bitte auch den Gesetzestext nennen? Herzlichen Dank für Ihre Mühe! Ute
Liebe ute, man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, darf ich Sie bitte korrigieren? ---------------------------------- § 17 BErzGG sagt in Abs 1: 1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel kürzen. -------------- Also würde in o. g. Fall (und allen anderen Fällen!) der volle Urlaubsanspruch für den Januar zum Tragen kommen, also für den Jan 2003 1/12 des Jahresurlaubes. Viele Grüße Désirée
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