Li0na
Liebe Frau Bader. Ich weiß dass Sie zahlreiche Fragen in dieser Art schon beantwortet haben aber irgendwie finde ich keine so rechte Antwort auf meinen speziellen Fall. NOCH... Bin ich nicht schwanger, aber mein Mann und ich haben einen sehr großen Kinder Wunsch. Doch wir möchten nicht unvorbereitet und unwissend in das abenteuer "Leben" stürzen. Daher haben wir viele Fragen. Dazu muss ich mal ein wenig ausholen: Ich bin derzeit junge Maler und Lackierer Meisterin und in einem Angestellten Verhältnis als Gesellin bei meinem Arbeitgeber in NRW. Mein Ehemann ist Soldat auf zeit und der Zeit in Bayern stationiert. Wir haben einen gemeinsamen gemeldeten Haushalt in NRW und er schläft unter der Woche in der Kaserne. So. Nun zu unseren vielen Fragen : Laut dem Mutterschutzgesetz fallen alle meine Tätigkeiten darunter, also ist die Wahrscheinlichkeit ja wohl sehr hoch das ich ein Beschäftigungs Verbot erhalten würde. Da unser Betrieb bloß aus mir und meinem Chef besteht, gibt es auch keine Möglichkeit den Arbeitsplatz für mich so um zu gestalten das er mich sinnvoll einsetzten könnte. Nun fragen wir uns, was wäre wenn ich für eine Weile bis mein Mann seine Zeit in Bayern vorbei hat mit ihm zusammen dort einen zweit Wohnsitz aufnehmen würde... Damit der werdende Vater die Schwangerschaft miterleben kann. Ist es erlaubt das Bundesland zu wechseln? Da wir unseren Hauptwohnsitz ja nicht aufgeben wollen wäre das so gesehen wie ein "3 Monate Urlaub". Wie verhält sich das mit den ganzen Bestimmungen ? Ist es möglich dass man in dieser Zeit einen Minijob annimmt, der die Schwangerschaft nicht Gefährden würde, um nicht zu Hause die Decke auf den Kopf fallen zu sehen? Oder ein klein Gewerbe anmelden würde? Ich finde das unser spezieller Fall irgendwie kompliziert ist daher finde ich keine so recht passende Antwort. Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre Mühe und Zeit. Liebe Grüße Lana
Hallo, bevor Ihr Arbeitgeber Sie in ein Beschäftigungsverbot schickt, würde er erst einmal prüfen müssen, ob er Sie nicht umsetzen kann. In diesem Fall wäre Büroarbeit möglich.Oder eben leichte Arbeiten ohne dauerndes Bücken, schweres Heben und der Umgang mit Gefahrstoffen. Er kann Sie jederzeit umsetzen - wenn Sie also in Bayern wären müssten Sie abrufbar sein. Minijob u andere Tätigkeit mit seiner Zustimmung. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Wenn der Betrieb nur aus zwei Personen besteht, ist es mit dem Mutterschutz ganz schwierig für den Arbeitgeber. Erstens, er muss die Stelle freihalten und dich jederzeit wieder nehmen, z.B. für den Fall einer Fehlgeburt, bei vorzeitigem Ende der Elternzeit etc. Das könnte für einen 2-Mann-Handwerksbetrieb bedeuten, nicht zumutbar. Weil er dann keinen zweiten Mann als dauerhafte Vertretung einstellen könnte. Unter Umständen ist hier ein Sonderkündigungsrecht des AGs denkbar, wenn der Mutterschutz für den AG existenzgefährdend wird. Solche Fälle hat es schon gegeben. Zweitens, wenn es Ersatztätigkeiten gibt, musst du diese ausführen, z.B. Kundenberatungsgespräche, Bestellungen, Büroarbeiten. Umzug in ein anderes Bundesland: nur wenn du für die Ersatztätigkeiten trotzdem zur Verfügung stehst. Und was wäre dann im Falle einer Fehlgeburt? Bist du dann innerhalb von zwei Wochen wieder zurück am Arbeitsplatz? Minijob, nur mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers. Kleingewerbe, ja.
cube
Das ist eigentlich nicht kompliziert. BV setzt voraus, das du grundsätzlich arbeitsfähig bist - also jederzeit! eine Ersatztätigkeit wieder aufzunehmen hast. Er könnte dich zB als Bürokraft einsetzen - denn auch ein Maler & Lackierer hat Angebote, KVA´s, Aufträge, Rechnungen zu schreiben, Angebote bzgl. Materialien einzuholen, Buchhaltungsvorbereitun etc. Bei einem Kleinbetrieb mit nur 2 Personen ist davon auszugehen, dass er dich zwingend als Arbeitskraft benötigt, um die Aufträge annehmen zu können. Ein BV würde ihn dann zwangsläufig in die Situation bringen, eben nicht mehr alle Aufträge annehmen zu können --> Existenzbedrohung. Das sind gute Chancen, dir zu kündigen bzw. ja tatsächlich kündigen zu müssen, um jemanden dauerhaft neu einstellen zu können. Hält er deinen Vertrag aufrecht, kannst du mit seiner Zustimmung bei einem anderen AG arbeiten. Kleingewerbe geht auch. Allerdings auch hier: hat er doch Arbeit für dich, kannst du nicht ablehnen mit der Begründung, du wärst in deinem Kleingewerbe oder Minijob nun zu stark eingebunden. Dein Hauptvertrag wäre eben immer noch der VZ-Vertrag bei deinem Haupt-AG.
drosera
Hallo, Das mit dem Kleingewerbe solltest du dir ganz sorgfältig überlegen: dann berechnet sich das Elterngeld nämlich nicht aus dem Haupteinkommen, sondern der Ertrag aus dem Gewerbe wird relevant. Bei einem gerade startenden Gewerbe und ggf einem Kalenderjahrwechael kann das blöd laufen.
HeyDu!
Warum kann er sie nicht ins BV schicken und mit Sachgrundbefristung jemanden einstellen? Er bekommt ihr Gehalt ja wieder. Ich sehe da "Arbeit und Schreibkram" aber keine Existenzbedrohung. Bin also anderer rechtlicher Auffassung. Bg
Felica
@HeyDu! Stimme dir zu. Falls ein BV wirklich überhaupt in Frage kommt. Dann wäre auch noch zu prüfen ob nicht ein Teil-BV möglich wäre. Damit wären dann alle anderen Überlegungen der TE sowieso hinfällig. Malertätigkeit muss nicht automatisch ein BV mit sich ziehen. Das müsste dann der AG prüfen oder wenn der es nicht kann oder will, das entsprechende Amt. @LiOna Was ich völlig anders sehe ist der Umzug. Im Mutterschutz und in der EZ kein Thema, während des BV sehr wohl. Denn sie muss jederzeit arbeitsfähig sein, sprich vor Ort und gesund. Ein Umzug zum Vater des Kindes sehe ich also als problematisch. Nebentätigkeit geht nur mit Zustimmung des AG, ob er dem zustimmt ist fraglich. Zumal dann auch weiterhin die Höchstarbeitszeiten usw gelten. Wenn die Malertätigkeit mit 40 Std angesetzt ist, dürfte sie schwanger höchstens 5 Std nebenbei arbeiten und das auch nur dann wenn es mit den Arbeitszeiten des Hauptjobs nicht ein Problem gibt. Den theoretisch kann der Ag jederzeit das BV zurück ziehen. Nebengewerbe kann man machen, hätte zur Folge das das letzte abgeschlossene Kalenderjahr dann gilt und nicht die 12 Monate vor Bezug des EG. Je nachdem wie schnell es mit dem Kinderwunsch klappt, wäre das also wen dieses Jahr ET noch 2018, wenn erst nächstes Jahr ET, dann 2019. Kann richtig blöde werden wenn dann ein zweites Kind kommt, muss man sich also genau überlegen. Kompliziert ist das ganze nicht wirklich. Man kann es halt kompliziert machen.
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