Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kinderkrankengeld

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kinderkrankengeld

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, hab im MÄrz 2010 wieder angefangen halbtags zu arbeiten. Wissen Sie ob das Kinderkrankengeld mit den 10 Tagen pro Kind nun im Kalenderjahr oder Zeitjahr ist. Hab schon wegen den Windpocken pro Kind drei Tage verbraten und hätte somit noch bis Dezember 7 Tage übrig und ab Januar einen neuen 10 Tage Anspruch oder? Ich hoff es reicht, weil im Herbst winter wieder so viel mit Fiebergrippe usw. ist. Im Gesetz habe ich gelesen, dass die ersten fünf Tage eine Lohnfortzahlung gilt und noch nicht das Krankengeld greift? Kann das sein? Also mein Arbeitgeber wußte davon nichts.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Die Kinderkrankentage gelten für das Kalenderjahr, soweit ich weiß (Jan.-Dez.). Das mit der Lohnfortzahlung müßte im Arbeitsvertrag stehen, sofern vereinbart. In der Regel wird das aber vom Arbeitgeber ausgeschlossen.


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