Guten Morgen Frau Bader, es besteht folgende Situation: Ich befinde mich noch bis 5. August 2018 in Elternzeit. Es besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit meinem AG in München (seit 2007). Ich habe meinen Wohnsitz in einem Vorort von München, aufgrund vorübergehendem Umzugs (eigentlich nur ein ausgedehnter Auslandsurlaub) nach Italien (lediglich für die Dauer der Elternzeit), im Oktober 2016 abgemeldet. Meine Kinder besuchen hier in Italien für die Dauer des Urlaubs den Kindergarten und sind auch gemeldet. Ich selbst bin nicht gemeldet, da mir gesagt wurde, dass mein Wohnsitz aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses am Ort der Arbeit (in München) angenommen wird. Ich kann die Meldung allerdings nachholen, sofern dies unbedingt erforderlich wäre. Nach nunmehr 1,5 Jahren meldet sich die Kindergeldkasse schriftlich bei mir (an der Adresse des alten Wohnsitzes) und fordert aufgrund der Abmeldung des Wohnsitzes knappe 7.000 € an Kindergeld zurück. Ich habe auf dieses Schreiben geantwortet, dass ich mich in Elternzeit und ausgedehntem Auslandsurlaub befinde. Auf dieses Schreiben bekam ich die Antwort, dass das Kindergeld rückwirkend aufgehoben wird. Dazu habe ich Einspruch eingelegt, u.a. mit der Begründung, dass ich eben in Elternzeit bin und entsprechende Nachweise über die genehmigte Elternzeit, sowie Auszüge der elektronischen Lohnsteuer von 2015, 2016 und 2017 als Anlagen beigefügt. Ferner hatte ich auf "FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009, Az. 3 K 3986/08 Kg" hingewiesen, in dem eine fast identische Situation (Auslandsurlaub im EU Ausland während Elternzeit) entschieden wurde, und der Kläger Recht bekam. Auf dieses Schreiben wurde mitgeteilt, dass das Urteil auf einer alten Verordnung basiere, nunmehr aber die neue Verordnung 883/2004 gelte. Außerdem wäre für mich dieses Urteil und die Verordnung nicht anwendbar, da weder einen Wohnsitz hätte, noch eine Erwerbstätigkeit oder einen gleichgestellten Tatbestand erfüllen würde. Es wurde mit diesem Ablehnungsschreiben ein Fragebogen beigelegt, in dem ich ausfüllen soll, ob ich sofort in der noch angegeben Adresse wieder einziehen könnte oder ob es sich lediglich um eine Meldeadresse handle. Bei der angegeben Adresse handelt es sich um die Adresse meiner Eltern, bei denen ich mittlerweile ausgezogen bin. Es handelt sich lediglich um eine Meldeadresse, allerdings würde ich natürlich sofort von meinen Eltern aufgenommen werden, wenn die Notwendigkeit bestünde. Da ich aber nicht im Mietvertrag stehe, würde es mit der erneuten Anmeldung zu einigem bürokratischem Aufwand kommen. Außerdem wird ein Nachweis verlangt, dass ich „während des Auslandsaufenthalts von einem Deutschen Finanzamt zur Einkommenssteuer veranlagt“ werde. Ansonsten soll ich die „Anlage Ausland zum Anspruch auf deutsches Kindergeld“ ausfüllen. Ebenfalls lagen dem Schreiben „Erklärungen über die Behandlung als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig“ und die entsprechende „Bescheinigung des Finanzamtes über die Behandlung als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig“ bei. Nun meine Fragen: 1.) Ist der Auszug der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (auch ohne jegliches Einkommen) neuerdings kein Nachweis für unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland mehr? 2.) Mir wurde gesagt, dass die Elternzeit eine gesetzliche Ausnahme bzgl. der ganzen Wohnsitz- und Steuerpflichten in Bezug auf Kindergeld darstellt und dass aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses der Wohnsitz automatisch am Sitz des Arbeitgebers angenommen wird und dass diese Annahme das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes obsolet mache. Ich finde keinerlei eindeutige Aussagen im Kindergeld- und Elternzeitgesetz hierzu, und wäre dankbar, wenn mir jemand die entsprechenden Gesetze ggf. mit Bezug auf andere Gesetze geben könnte. 3.) Sofern ich noch in Elternzeit bin und im europäischen (EU) Ausland meinen Wohnsitz habe, habe ich aufgrund von verschiedenen EU-Verordnungen Anspruch auf deutsches Kindergeld bzw. Anspruch auf Ausgleich des Betragsunterschieds durch Deutschland, sofern Italien vorrangig für die Zahlung verpflichtet wäre, aber der Betrag niedriger als der deutsche Kindergeldbetrag ist. Auf welche Gesetze bezieht sich diese Tatsache? Sorry für die Läge, aber ich wollte keine Details auslassen. Vielen Dank fürs Lesen und vorab Danke für die Antwort.
von Footzies am 26.04.2018, 10:58