Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe eine Frage... ich muß mit unserer Großen nächsten Montag in die Augenklinik, unseren Kleinen kann und möchte ich nicht mitnehmen, weil die große operiert wird.... mein Mann müßte zum beaufsichtigen zuhause bleiben, weil wir hier keine Verwandtschaft wohnen haben... kann ich für diesen Tag bei der KK meinen Mann als Haushaltshilfe abrechnen, so wie in der Zeit als ich SS war und er wegen der Entbindung auf die große aufpassen mußte - da ging das nämlich.. und zweitens ist unser Kleiner zu allem Überfluß mit richtig Erkältung krank geworden. Wenn ich doch aber nun mit der großen in der Klinik bin und der kleine krank, dann kann mein Mann doch sowieso zuhause bleiben, weil das Kind ja krank ist - oder hab ich da was falsch verstanden?! Muß er das nur beim AG beantragen oder muß ich vom Kinderarzt ein Attest haben, oder muß ich damit an die KK herantreten - ich habe keine Ahnung, wie das funktioniert und welche Möglichkeit wir nun haben lg Sandra
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Gruß, NB
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