Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kind, Elterngeld

Frage: Kind, Elterngeld

davimi2013

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Hallo Frau Bader Die Frage wurden ihnen mit Sicherheit bereits 1000fach gestellt, aber ich muß sie leider auch noch einmal stellen. Mein Sohn ist 18 monate, habe 2 Jahre Elternzeit und das Elterngeld auf 2 Jahre aufgeteilt. Wir wünschen uns in absehbarer Zeit noch ein Geschwisterchen und angenommen ich würde im Sommer wieder schwanger werden, wird das Elterngeld dann nach dem erhaltenen Elterngeld der letzten Monate berechnet oder nach dem Gehalt, 12 Monate vor Entbindung. Ich bekomme im Schnitt 1200 Euro im Monat auf 1 Jahre(somit 600Euro auf 22 Monate). Bekomme ich dann 60 % von 1200 Euro oder 60% von 600Euro? Würde ich 2-3 Monate Ganztags arbeiten, würde das auch nicht wirklich viel bringen? Vielen Dank für ihre Mühe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Das Eltergeld wird immer aus dem Einkommen der 12 Monate vor Mutterschutz berechnet. Aktuell hast Du also 6x 0€ , da im zweiten Jahr nur die aufgesparte Rate ausgezahlt wird. Um ein anständiges Elterngeld zu erarbeiten solltest Du also wieder 12 Monate mit Gehalt erarbeiten.


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