Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

KH-Aufenthalt

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: KH-Aufenthalt

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Guten Tag, Es steht ein Krankenhausaufenthalt an. In diesem Zusammenhang fragen wir uns, wie das Kind (8 Monate) betreut werden kann. Mein Ehemann ist Arbeitnehmer, gesetzlich versichert. Ich bin in Elternzeit, auch gesetzlich versichert. Nun muss ich für 5 Tage ins Krankenhaus. In wieweit hat mein Ehemann die Möglichkeit, daheim zu bleiben? Ich hab mal gehört, dass er bis zu 14 Tage/Jahr der Arbeit fern bleiben kann aufgrund Kinderbetreuung, und er den Lohnausfall von der GKV bekommt. Auch stellt sich uns die Frage nach einer Haushaltshilfe nach der OP. Wie funktioniert das ganze? Es steht auch noch eine 2 OP an. Diese ist aber längerfristig planbar. Wahrscheinlich in den Partnermonaten.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB


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