Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kann der Arbeitgeber Teilzeitkraft zur Nachmittagsarbeit zwingen?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Kann der Arbeitgeber Teilzeitkraft zur Nachmittagsarbeit zwingen?

menschenkind

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Sehr geehrte Frau Bader, kann der Arbeitgeber von einer Teilzeitkraft (50% - bereits vor Elternzeit) welche vor der Elternzeit die Vertretung (Urlaub, Krankheit, Überstundenfrei) für eine Vollzeitkraft geleistet hat verlangen, diese Vetretung auch nach der Elternzeit zu leisten, obwohl Sie keine Nachmittagsbetreuung für ihr Kleinkind (3 Jahre) für diese Zeiten (bis 18.30 Uhr) findet? Kiga 1 Stunde Mittagspause sowie Betreuungsende 16.00 Uhr. Kita am Wohnort nicht vorhanden - am Arbeitsort (anderer Landkreis) keine Aufnahme, da landkreiseigene Kinder bevorzugt werden sowie lange Wartelisten. Tagesmütterverein hat keine Tagesmutter, die bereit ist Nachmittagsbetreuung zu variablen Zeiten (Urlaub/Krankheit der zu vertretenden Person) anzubieten. Die Vertretung könnte theoretisch von anderen Kolleginnen geleistet werden, die das aber nicht möchten. Außerdem lehnt die Abteilungsleitung diesen Vorschlag ab, weil ich auf die Vertretungsstelle bereits eingelernt bin und es zusätzlicher Zeitaufwand wäre, jemand anders hierfür einzulernen. Meine Frage ist, ob der Arbeitgeber unter diesen Umständen eine Nachmittagsarbeit zur Vertretung (für die eigentliche Tätigkeit ist keine Nachmittagsarbeit erforderlich) fordern und bei Nichtleisten eine Abmahnung bzw. Kündigung aussprechen kann. In dem Arbeitsvertrag steht nichts bezüglich Arbeitszeiten oder Vertretung. Es bestehen gleitende Arbeitszeiten, wobei in einer Dienstvereinbarung des Hauses steht, dass die gleitenden Arbeitszeiten vorrangig dazu dienen, dass der Arbeitnehmer so eingesetzt werden kann, wie es die betriebliche Situation erfordert. Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Wenn nichts im Vertrag steht u er betriebl. Gründe hat, darf er. Liebe Grüße NB


peekaboo

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Dann kann er das.. Arbeitnehmer und arbeitgeber sollten sich einigen... Sollte es aufgrund des betrieblichen ablaufes nicht möglich sein, dann musst du gehen... Sprich wenn du vor dem Kind auch nachmittags gearbeitet hast und in deinem Vertrag nich ausführlich die arbeitszeiten drinnen stehen, ziehst du den kürzeren


menschenkind

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Im Arbeitsvertrag steht nur, dass ich in einem Beschäftigungsumfang von 50% angestellt bin, weder etwas über Arbeitszeiten noch über die Vertretung, nicht mal, als was ich eingestellt bin. Vor der Elternzeit habe ich die Krankheits- und Urlaubs-Vertetung der 100%-Kraft immer gemacht. Kann dies aber wegen der fehlenden Kinderbetreuung nicht mehr. Es gibt mehrere Kolleginnen in der Abteilung mit einem Beschäftigungsumfang von 80 - 100%, die nach mehrstündiger Einarbeitungsphase die Vertretung ebenso machen könnten, sich aber dagegen sträuben. Habe ich das richtig verstanden - der Arbeitgeber kann mich trotzdem, aufgrund der nicht mehr vorhandenen zeitlichen Flexibilität (die ich ihm bereits Monate vor Ende der Elternzeit schriftlich mitgeteilt habe), kündigen?


peekaboo

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dann musst Du kündigen, weil Du ja dem Vertrag nicht mehr nachkommen kannst. LG Peeka


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