barbamama123
Hallo, ich hätte eine Frage zum Elterngeld/ bzw. Mutterschaftsgeld: Mein Sohn wurde am 8.8.2010 geboren- ich habe im Anschluß daran drei Jahre Elternzeit genommen (die ersten beiden Jahre habe ich nicht gearbeitet- im letzten Jahr habe ich dann 150 Eur monatl. verdient)- nun bin ich erneut schwanger (bin also noch immer in Elternzeit in ungekündigter Anstellung)- vorraussichtl. Geburtstermin ist der 3.9.2013; Habe nun schon einiges nachgelesen: Ich würde wohl 300 Eur Elterngeld bekommen (Geschwisterbonus entfällt/ Monate ohne Elterngeld und ohne Beschäftigung werde mit 0 Eur gerechnet)- die 150 Eur bleiben unberücksichtigt, oder wären es 300 Eur+ (67% von 150 Eur)???? Sehr unsicher bin ich mir auch bzgl. des Mutterschaftsgeldes: Beginn des Anspruchs darauf wäre ja 6 Wochen vor Geburtstermin- was aber noch knapp in meine Elternzeit fürs 1. Kind fallen würde; Gemäß der aktuellen Rechtslage würde dann wohl der AG Anteil entfallen, oder? Wie könnte ich vorgehen, um das zu umgehen? Die Elternzeit 6 Wochen vorher beenden- falls sich der Arbeitgeber darauf einlässt? Ist so etwas überhaupt möglich bzw. wahrscheinlich- wäre ja ausschließlich zu meinem Vorteil? Wäre es statt dessen möglich erst ab Ende der Elternzeit also ab dem 8.8.13 Mutterschaftsgeld zu beziehen - falls der Arbeitgeben einer vorzeitigen Beendigung nicht zustimmen sollte? Dann verbleiben ja immer noch ca. 11 Wochen Mutterschaftsgeldanspruch- falls ich mich nicht täusche, oder? Ich hoffe ich habe mein Anliegen nicht allzu kompliziert geschildert :) und Jemand kann mir weiterhelfen. Ich sitzte wirklich seit Wochen über diesen Themen- hab zahllose Beiträge und Gesetztestexte gelesen, und bin dennoch immer wieder auf widersprüchliche Antworten gestoßen. Für Laien ist es schon fast unmöglich da durchzublicken- gerade weil es insbesondere im Familienrecht auch ständig Neuerungen gibt Ich bedanke mich schonmal im Vorraus Lg barbamama123
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Beende pünktlich zum Beginn des neuen Mutterschutzes deine laufende Elternzeit und du erhältst 14 Wochen lang Mutterschaftsgeld nach deinem alten Vertrag von vor der ersten Geburt. Eltergeld läuft auf 300 Euro hinaus. Die 150 Euro Verdienst bringen dich nicht über die 300 und Geschwisterbonus bekommst du nicht, weil dein erstes Kind schon zu alt ist. Gruß Sabine
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