Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In 2 Wochen endet meine Elternzeit, nun wieder schwanger.

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In 2 Wochen endet meine Elternzeit, nun wieder schwanger.

ChristinaFindeisen

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Liebe Frau Bader, ich befinde mich derzeit noch in der Elternzeit von meinem 2 Kind, die am 08.11.endet. Nun bin ich in der 8. Woche schwanger. Mein Arbeitgeber hat seine Arztpraxis in Frankfurt am Main und ich bin vor 2 Jahren mit meiner Familie während der Elternzeit nach Niedersachsen gezogen. Nun bin ich ja wieder schwanger während der Elternzeit geworden und daher kann mein Chef mich ja nun nicht kündigen bzw. mich nicht zwingen einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ich werde nicht wieder in Frankfurt arbeiten. Meine Frage stellt sich nun, wie ich es am besten machen kann, damit mich mein Arbeitgeber weiterhin krankenversichert bzw. ich mein Geld bekomme, ohne dass ich wieder in Frankfurt anfange zu arbeiten. Vielen lieben Dank


Mitglied inaktiv

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Mit anderen Worten, bin nicht bereit zu arbeiten und möchte weiter mein Gehalt. Das geht leider nicht. Der Arbeitsvertrag gilt schließlich auch während der Schwangerschaft, nämlich Geld gegen Arbeit. Wenn du nicht bereit bist zu arbeiten, hättest du die Elterzeit fristgerecht mit 7 Wochen verlängern können, oder fristgerecht zum Ende der Elternzeit 3 Monate vorher kündigen. Den Grund für die Nichterbringung der Arbeitsleistung liegt in deiner Entscheidung, nämlich durch den Wegzug vom Arbeitsort. Das hier ist eine Rechtsberatung und keine Beratung zum Betrug. Du hast die Frist zur Kündigung zum Ende der Elternzeit um 2,5 Monate verpaßt (§ 19 BEEG). Ich sehe jetzt nur zwei Möglichkeiten: Du nimmst dir in Frankfurt ein Zimmer und gehst arbeiten und kündigst unter Fristeinhaltung, oder du versuchst dich beim Arbeitgeber gütlich zu einigen mit einem Auflösungsvertrag. Dabei hast du keine Chance auf eine Abfindung.


Mitglied inaktiv

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Du hast einen riesen Denkfehler. Klar kann dich der AG kündigen wenn Du nicht zur Arbeit erscheinst. Du hast Deinen Arbeitsvertrag einzuhaltend er eben am tag nach der EZ wieder in kraft tritt - wie ist alleine Dein Ding. Machst Du das nicht braucht dein AG dich nur abmahnen und spätestens danach darf er dir mit jedem Recht dieser Welt die Kündigung zukommen lassen. Schwanger oder nicht. Das was Du vor hast ist Arbeitsverweigerung - und begründet jede außergewöhnliche Kündigung. Samt Sperre vom Arbeitsamt wegen ALG1. Auch eine Schwangere die klaut kann man problemlos kündigen. Ich als AG würde breit grinsen und das knallhart durchziehen. An Deiner Stelle würde ICH den AG eher um einen Aufhebungsvertrag fragen - kommt Dich dann günstiger. Zumal er sogar unter Umständen die Möglichkeit hätte Schadensansprüche gegen dich geltend zu machen. Wenn er zB die Schwangerschaftsvertretung nur befristet eingestellt hätte, jetzt plötzlich wegen Deiner Arbeitsverweigerung keine Mitarbeiterin hat und dadurch Kosten anfallen. Schau mal hier: http://www.experto.de/recht/arbeitsrecht/koennen-sie-einer-schwangeren-kuendigen.html Wegen der Versicherungsfrage und/Elterngeld für das nächst Kind und auch Mutterschutzgeld würde ich mir dann am Wohnort schnellstens eine neue Arbeitsstelle besorgen. Weil, jeder Monat den Du jetzt schon kein Einkommen hast wird Dein Elterngeld eh senken - bis auf 300 € Mindestsatz runter. Oder eben Alternativ die EZ bis zum neuen Mutterschutz verlängern, dann bekommst Du zwar kein Geld bis dahin, Elterngeld wird auch nur 300 €, aber du bist immerhin krankenversichert. Allerdings darf Dein AG das ablehnen - du hast nämlich sämtliche Fristen bereits versäumt.


Mitglied inaktiv

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Gut erklärt. Der Denkfehler ist wohl der, dass der Arbeitsvertrag nur Pflichten in eine Richtung hätte: nämlich dass der Arbeitgeber nur Pflichten hätte und keine Rechte, und die Arbeitnehmerin nur Rechte und keine Pflichten. Ich halte die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers durchaus auch für denkbar. Also schnellstens eine gütliche Einigung anstreben, vielleicht hat sie Glück und der AG willigt einem Auflösungsvertrag zum 8.11. noch ein.


Mitglied inaktiv

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Hallo, also das ist ein ziemliches Problem. Wie ist die Kündigungsfrist? Wenn noch Resturlaub besteht ... würde der zur Überbrückung bis zur Wirksamkeit der Kündigung reichen? Wenn nicht, dann schnellstens mit dem Arbeitsgeber reden, ob ein Aufhebungsvertrag möglich wäre oder ob die Elternzeit nochmal verlängert werden kann. Ein BV scheidet hier aus .... die wollen und können die Arbeit ja gar nicht antreten. Daher sind die Voraussetzungen des BV (arbeitswillig, aber Arbeit nicht geeignet oder aus gesundheitlichen Problemen nicht möglich) ausgeschlossen. Trotzdem ein BV wäre Betrug und ist strafbar. Wenn gar nichts hilft, müssen sie kündigen und bis dahin entweder arbeiten oder schadensersatz zahlen.


malini

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Ich fasse es nicht - hier wirds ja immer dreister! Ich hoffe, dass hier der AG wenig entgegenkommt - nicht arbeiten, aber das volle Geld bekommen wollen...! Und dann auch noch glauben, schwanger hätte man Narrenfreiheit!


Behnke

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Das Wesentlichste ist hier ja schon gesagt worden. Als Schwangere genießen Sie zwar umfangreichen gedetzlichen Schutz, welcher Sie aber nicht von der vertraglichen geleisteten Arbeitsleistung entpflichtet. Erste Wahl wäre natürlich der reguläre Arbeitsantritt. Sie können kündigen, bzw. eine gütliche Vertragssauflösung anstreben. Sie wären dann arbeitslos und nicht krankenversichert, sofern keine Familienversicherung möglich ist. Evtl. bestünde noch die Möglichkeit die Elternzeit einvernehmlich zu verlängern. Sie bleiben aber ohne Einkommen wenn Sie keine Arbeitsleistung im Rahmen Ihrer Möglichkeiten erbringen und erhalten ein entsprechend geringes Elterngeld.


Andrea6

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.....muß man denn sein, um einen geplanten Betrugsversuch noch mit vollem Namen und Angabe der Wohngegend öffentlich zu posten? Und an die Fragestellerin: wie hättest Du Dir denn die Wiederaufnahme der Arbeit ohne Schwangerschaft vorgestellt?


Mitglied inaktiv

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Die Angaben der Personalien erleichtern den Strafverfolgungsbehörden die Beweisführung, für den Fall dass es noch zum Betrug kommen sollte.


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