Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Höhe Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung Elternzeit 2. Kind Teilzeitarb

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Höhe Mutterschaftsgeld bei vorzeitiger Beendigung Elternzeit 2. Kind Teilzeitarb

Stella0606

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Hallo, ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit mit dem 1. Kind, habe aber bei meinem Arbeitgeber einen befristeten Teilzeitvertrag, der an die Elternzeit gebunden ist (Vollzeitvertrag ruht zurzeit). Nun bin ich mit dem 2. Kind schwanger und werde die jetzige Elternzeit einen Tag vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist beenden. Nun habe ich gehört, dass in diesem Falle mein Vollzeitvertrag wieder auflebt und ich Mutterschaftsgeld in Höhe des Vollzeitgehaltes bekomme. Stimmt das ? Wenn ja, wo kann man das offiziell nachlesen ? Mein Arbeitgeber meint nämlich, er wird es an der Höhe der letzten drei Kalendermonate berechnen, wo ich ja Teilzeitgehalt bekommen habe. Welchen Paragraphen oder welches Schreiben kann ich dem AG vorlegen, damit er mir glaubt und ich mein volles Mutterschaftsgeld bekomme ? An welche Stelle kann ich wenden, wenn er sich dennoch weigern sollte ? Danke für Ihre Bemühungen. MfG Stella0606


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Debi1412

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Hi, exakt diesen Fall hatte ich gerade auch. Da ich von diversen Stellen äußerst unterschiedliche - und eigentlich nie die richtige Antwort bekommen habe, möchte ich es hier nochmals niederschreiben: Wenn die EZ von Kind 1 einen Tag vor Start Mutterschutz von Kind 2 im unten beschriebenen Szenario gekündigt wird, wird das Mutterschaftsgeld auf Basis des "alten" Vollzeitgehaltes bezahlt! Sehr kompetente Auskunft habe ich dazu bei der Hotline des Familienministeriums bekommen - inklusive der passenden Lektüre Online unter Angabe der Passagen, in denen das geregelt ist. Sie haben auch angeboten, dass der AG sich melden kann, sollte er noch Fragen haben. Und dann noch ein Punkt: als Arbeitnehmer muss man gegenüber dem Arbeitgeber auch keinesfalls ein schlechtes Gewissen haben, da das Mutterschaftsgeld aus einem Umlagetopf genommen wird, in den alle Arbeitgeber einbezahlen (selbst wenn sie nur männliche Angestellt haben sollten). Sprich für den Arbeitgeber entstehen keine höheren Kosten. Viel Freude mit dem 2. Baby :-)


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