Mitglied inaktiv
schönen guten abend frau bader. ich habe letzte woche mittwoch unseren sohn entbunden .es ist unser drittes kind. zu unserer freude war es diesmal eine hausgeburt. mein mann ist jetzt seit dem bei mir zu hause. er hat 2 tage freistellung von den arbeit bekommen zur geburt. und 4 tage unbezahlten urlaub welcher von der ikk bezahlt wird da er meine haushaltshilfe ist. nun bin ich bei der geburt so stark gerissen das es unmöglich ist das ich ab morgen mit den dreien alleine bin( die großen sind auch erst 3 und 1 jahr alt). meine hebamme hat mir ein schreiben aufgesetzt in welchem steht das es unmöglich ist das ich alleine bin. habe jetzt heute 3 mal bei der ikk angerufen um mit denen schonmal abzusprechen ob eine verlängerung der haushaltshilfe genehmigt wird da mein mann ja ansonsten morgen wieder arbeiten müsse. leider konnte mir dort niemand helfen ( da urlaubszeit und nur aushilfe usw.) mein mann ist dann noch extra einmal dort vorbei gefahren um persönlich mit den leuten zu reden leider kein erfolg. sollen morgen nochmal anrufen. ich stelle mir das so vor das wir der ikk das schreiben meiner hebamme sowie den ausgefüllten antrag(welchen die arbeitsstelle meines mannes ausüllen muss) zukommen lassen gleich nachdem der antrag ausgefüllt zu uns zurück geschickt wurde( von der arbeitsstelle meines mannes).leider kann mir niemand sagen ob wir das so richtig verstanden haben. können sie uns da vll helfen??? mache mir jetzt doch gedanken ob mein mann einfach hier bleiben kann obwohl es für mich wirklich unmöglich ist mit den dreien alleine zu sein da ich mich noch kaum bewegen kann.könnte die kk das denn einfach ablehnen obwohl dies von hebamme oder auch arzt atestiert wird?? vielen dank im vorraus und liebe grüße j. kern
Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Hierfür brauchen Sie am besten ein ärztliches Attest! Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Gruß, NB
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