Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe jetzt im Nachhinein gesehen den wohl größten Fehler meines Lebens gemacht. Als ich meine Elternzeit bei meinem Arbeitgeber eingereich habe (ich dachte diese wäre wohlüberlegt) war dies zu einer Zeit in dem mein Unternehmen noch in einer föllig anderen Personellen Besetzung und mit einer völlig anderen Geschäftsführung und einem anderen Abteilungsleiter war. Und die wirtschaftliche Situation bei der Firma meines Mannes eine ganz andere war, und nicht absehbar war - ob diese dieses Jahr der Wirtschaftskrise Parole bieten würde. Leider hat sich, als ich ging, alles geändert... sowohl in meinem Unternehmen, als auch dem meines Mannes (bei ihm eine sehr zum positiven gewendete Entwicklung der Firma) Nun zu meiner Frage: Ich habe 6 Monate Elternzeit eingereicht, die Restlichen Monate übernimmt mein Mann. Ich habe auf das 2te Jahr (dummerweise!) verzichtet, und bei meinem Antrag erwähnt, dass ich das 3te Jahr flexibel nehmen möchte. a. Habe ich irgendwelche Möglichkeiten nachträglich noch an das 2te Jahr zukommen? b. Kann ich statt nach den 6 Monaten, erst nach 2 Jahren wiederkommen? - Wenn ja, wie stelle ich das an? (Kann dann auch der Elterngeldantrag geändert werden) c. Ich habe gehört, dass mir das 3te Jahr gar nicht zusteht, weil ich das 2te nicht in Anspruch genommen habe - das ist so doch nicht richtig oder? d. Kann ich, wenn ich wenn ich nach den 6 Monaten wiederkomme, um wieder voll zu arbeiten - und die Elternzeit meines Mannes mit dem 14 Lebensmonat unseres Kindes endet - meinen Arbeitgeber bitten mir die Stunden zu kürzen (daher auf Halbtags gehen, ggf. auch andere Arbeitsstelle im Unternehmen)? Mir wurde vor Beantragung der Elternzeit vom Betriebsrat geraten, vollzeit wiederzukommen, und dann ggf. zu kürzen - wenn nötig, und das 3te Jahr im Antrag zu erwähnen, um es flexibel nehmen zu können. Mehr wurde mir nicht angeraten und erwähnt. Ich weiss jetzt, das ich mich falsch entschieden habe. Nur im Nachhinein hilft mir das leider nichts. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und freue mich auf Ihre Antwort. MFG Magdalena
Hallo, a. Wenn der AG zustimmt, ja b. s.a) c. Doch d. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Wenn Du unter 2 Jahren beantragt hast, dann ist es reine Kulanz und Wohlwollen des AG, wenn er der Verlängerung zustimmt. Ein Recht darauf hast Du nicht. Weiss nicht wie es generell aussieht, ob das gesamte Recht auf die Zeit erlischt, oder nur dass Du entscheiden kannst, wann Du es nimmst. Ein Anrecht auf Teilzeit hast Du ab bestimmter Betriebsgröße auf jeden Fall. Nur die Arbeitszeiten kann der AG festlegen. Ich würde es einfach versuchen, viele Arbeitgeber sind da nett und machen das.
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