Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Genaues zum Elterngeld

Frage: Genaues zum Elterngeld

LadyMom25

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Sehr geehrte Frau Bader, Angenommen Mutter X eines 15 Monate alten Kindes (September 2012 geb.) hat Elternzeit für das erste Kind bis September 2014 beantragt bei der Vollzeitstelle, ist erneut schwanger mit einem Kind dass Juni 2014 auf die Welt kommen soll, gilt ja inzwischen die Regelung, dass sie die Elternzeit ohne Einverständnis des Arbeitgebers zum neuen Mutterschutzbeginn (Anfang Mai) beenden kann. 1. Wann und in welcher Form muss der Arbeitgeber über die Elternzeitänderung informiert werden? Muss man auf die offizielle Bescheinigung des vorraussichtlichen Beginns des Mutterschutzes vom Arzt warten oder gelten irgendwelche zeitlichen Fristen um das Ganze zu melden? Zudem angenommen in der ersten/noch bestehenden Elternzeit würde ein Nebenjob auf Minijobbasis/Hilfsvertrag ausgeführt, 2. ändert sich dann in der Berechnung des künftigen Elterngeldes etwas oder wird dieser Nebenjob bei jeglichen Berechnungen aussenvor gestellt und somit nur die 12 Monate der Vollzeitstelle vor der ersten Mutterschutzfrist hinzugezogen? 3. Was muss man im Nebenjob mittteilen? Herzlichen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Das Gesetz nennt keine Frist. Frühzeitig und schriftlich 2. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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1) Fristen gibt es da keine. Es würde also reichen, die Unterbrechung am Tag davor mitzuteilen. Das BEEG benutzt aber gern die Frist von 7 Wochen, die würd ich dir auch empfehlen. Das gibt dem AG auch mehr Zeit "pünktlich" zum Mutterschutz zu zahlen! Ist der Nebenjob beim gleichen AG? Ist er auf die Dauer der EZ beschränkt? 2) Für das zweite Elterngeld wird das Einkommen der Monate Oktober 2013 bis ca April 2014 (= 7 Monate) und weitere 5 Monate von vor der ersten Geburt herangezogen. Wenn es in der Zeit Einkünfte aus dem Nebenjob gab, werden die mit eingerechnet. 3) Kommt zB darauf, bei wem du den Nebenjob hast und wie die vertraglichen Bedingungen sind. Eigentlich ist es wie bei jedem Job: Schwangerschaft mitteilen, Mutterschutzbescheinigung abgeben, Elternzeit anmelden usw Gruß Sabine


LadyMom25

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Danke schon mal! zu 1: Nein, der Nebenjob ist nicht im selben Betrieb. Er ist unbefristet. zu 2: Ist es nicht so dass Nebenjobs auf Minijob/Helferjobbasis nicht in die Elterngeldberechnung mit einbezogen werden? Woher erschließt sich der Zeitraum Oktober 13-April 14? zu 3: Vertraglich ist im Nebenjob nichts festgelegt. MfG!


SumSum076

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Doch, auch Minijobs werden zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Elterngeld wird aus dem Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt berechnet. Allerdings fallen Mutterschafts- und Elterngeldbezugsmonate raus: Juni 14 - nein, wg Geburt Mai 14 - nein, wg Mutterschutz Apr 14 - Monat 1 Mrz 14 - Monat 2 Feb 14 - Monat 3 Jan 14 - Monat 4 Dez 13 - Monat 5 Nov 13 - Monat 6 Okt 13 - Monat 7 Sep 13 - nein, wg Elterngeldbezug bis Sep 12 - nein, wg Elterngeldbezug Aug 12 - nein, wg Mutterschutz evtl Juli 12 (sofern kein Mutterschutz) - Monat 8 mit altem Einkommen Juni 12 - Monat 9 mit altem Einkommen ....bis Monat 12. Wenn es in den Monaten 1-7 Einkommen aus dem Nebenjob gab, erhöht dies das Elterngeld. Wenn im Nebenjob vertraglich nichts besonderes vereinbart ist, gelten die normalen Regeln: Schwangerschaft sofort mitteilen, Mutterschutzbescheinigung einreichen, Elternzeit anmelden... Gruß Sabine


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