juschi
Hallo. Ich arbeite als Angestellte in der Kinder und Jugendhilfe. Werde ich schwanger, so spricht der AG ein Berufsverbot aus. Nun möchte ich zusätzlich zur Anstellung noch als Freiberufler im gleichen Bereich tätig werden. Muss ich als Freiberufler auch mit einer Freistellung rechnen oder kann ich auf eigenes Risiko weiter arbeiten? Danke und LG
Hallo, Sie können nicht in Ihrer Tätigkeit ein Beschäftigungsverbot nehmen, weil es sich um eine erhebliche Gefahr für Mutter und Kind handelt und dann die gleiche Tätigkeit Selb ständig weiter ausführen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Ist ja schon irgendwie ein Widerspruch in sich, dass du wegen der gleichen Gefährdung als Angestellte bei vollen Bezügen freigestellt werden sollst und als Selbstständige weiter arbeitest. Wie willst du das deinem AG erklären? Nach dem neuen MuSchG gibt es keine "automatische Freistellung" wegen Schwangerschaft, sondern eine vorgegeben Reihenfolge: Gefährdungsbeurteilung (mit Betriebsarzt!) - dann (wenn nötig) Maßnahmen, um Gefährdungen auszuschließen - wenn das nicht möglich, Umsetzung in anderen Bereich - erst wenn das nicht möglich, Teilfreistellung oder Freistellung. Eine stundenweise Tätigkeit im Büro dürfte immer unschädlich sein. Sollte es zur Freistellung kommen, darfst du auf eigenes Risiko als Selbstständige weiter arbeiten, solltest dir dann auch bewußt sein, dass das lebenslange schwerwiegende Folgen für dein Kind haben kann, sofern Immunitäten fehlen und eine Infektion auftritt.
chrissicat
Du darfst auch als Angestellte auf eigenes Risiko auf das Beschäftigungsverbot verzichten. Das Beschäftigungsverbot als Angestellte "anzunehmen" (solltest du denn wirklich eins erhalten) und mit selber Tätigkeit aber freiberuflich weiterzuarbeiten halte ich für äußerst bedenklich.
juschi
Danke für die Antwort. Zur Info: ich will nicht freigestellt werden, mein AG macht es aber standardmäßig. Habe alle Titer, schon 2 Kinder, mein FA hält es nicht für bedenklich weiter zu arbeiten. Was genau soll eurer Meinung nach daran bedenklich sein? Ich würde auch für meinen festen AG zur Verfügung stehen, er will es aber nicht... VG
Mitglied inaktiv
Entweder liegen in beiden Tätigkeiten Gefährdungen vor, dann muss die Tätigkeit unterlassen werden, oder es liegen keine vor, dann kannst du beide Tätigkeiten ausüben. Das geht aber nicht willkürlich und auch nicht standardmäßg, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung. Laß dir die Gefährdungsbeurteilung bitte zeigen und die Gründe für die Notwendigkeit einer Freistellung erklären. Vielleicht hat es weniger mit Infektionsgefährdungen und mehr mit Fremdgefährdung zu tun.
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