Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

freier Tag für die Geburt?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: freier Tag für die Geburt?

Mitglied inaktiv

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Guten Tag Frau Bader, ich finde leider für unser Problem im Internet nicht so wirklich die Lösung, deshalb versuche ich es bei Ihnen und hoffe sehr, dass Sie helfen können. Mein Freund und ich erwarten in spätestens zwei Wochen ein Baby, er möchte bei der Geburt dabei sein. Eigentlich dachten wir, dass er für diesen Tag freigestellt wird, aber jetzt will der AG, dass er für diesen Tag dann Urlaub nimmt. Könnten Sie uns wohl sagen, wie die Lage aussieht? Dann würde ich gern noch etwas wissen. Mein Freund arbeitet in der Landwirtschaft und da bekommt man ja nicht immer Urlaub, wenn man will. Nun ist es ständig so, dass Urlaub abgelehnt wird, mal weil Ernte ist, dann weil die Felder wieder bearbeitet werden müssen, dann mal weil Gülle gefahren werden muss. Eben jedesmal weil wohl zuviel Arbeit ist. Letztes Jahr bekam er seinen Gesamturlaub auf einmal von Dez bis fast Febr, nun möchte er aber auch wenn das Kind da ist Urlaub haben. Der AG äußert sich nicht wirklich, sagt immer nur, müssen wa sehen und er kann ja einen Urlaubsantrag stellen. Nur meistens bekommt er dann per Telefon die Absage, oder von der Sekretärin. Noch dazu ist der Chef aus dem Westen und lässt sich nur selten hier blicken. Gibt es da irgendwelche rechtliche Grundlagen zum Thema Urlaub?? Ich kenne das von mir so, dass ich ihn nur rechtzeitig anmelden muss, damit man das dann als AG auch einplanen kann und so ein Hü und Hott ist mir da unbegreiflich. Ob Sie uns wohl bitte helfen könnten??? Mein Freund macht auch tierisch viele Überstunden, schon wegen der Ernte die ja jetzt war, und wann die abgebummelt werden, entscheidet auch der Chef. Wenn er mal zu einer Behörde will, muss er fast betteln, damit er mal eher Feierabend machen kann und das obwohl er im Moment jeden Tag eine Überstunde macht. Und selbst dann ist da immer tierisch viel Ärger. Nur schließen Behörden auch irgendwann und warten nicht bis abends um sieben oder acht. Wir wissen uns einfach nicht mehr zu helfen. Auch meint der Chef, es wäre jetzt neu, dass er von seinen Angestellten eine sogenannte soziale Stunde pro Tag unbezahlt verlangen dürfte. Ist das so? Hab echt das Gefühl, der nutzt alle seine AN nur noch aus!! Ich bedanke mich für Ihre Mühe, dass erst mal zu lesen. LG Claudia


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, er muss Urlaub nehmen, es sei denn, es gibt einen Tarifvertrag, in dem etwas anderes steht. Zum Urlaub: BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs -------------------------------------------------------------------------------- (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Ich weiß leider nur auf die Geburtsfrage eine Antwort.... Er muß einen Tag Urlaub nehmen. Wenn Ihr verheiratet wäret, dann würde er bezahlten Sonderurlaub bekommen, aber so nicht. Liebe Grüßé Heike


Mitglied inaktiv

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Nein, es ist egal, ob ,an verheiratet ist oder nicht. Entscheidend für die "Urlaubsregelung für den Tag der Geburt" ist Arbeitsvertrag oder tarifvertrag. Viele Grüße Désirée


Mitglied inaktiv

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Hallo, nach § 616 BGB muss Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG den Arbeitnehmer sowohl bei der Niederkunft der Ehefrau als auch der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin freistellen und bezahlen. Anderes gilt nur, wenn diese Regelung ausdrücklich im Arbeitsvertrag abbedungen ist ! Also: steht nichts Gegenteiliges im Arbeitsvertrag, muss der AG Deinen Freund bezahlt freistellen - extra Urlaub muss nicht genommen werden. Grüße Anne


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