Jenny612
Hallo, ich habe gleich mehrere Fragen an Sie: 1. Das Elterngeld habe ich auf 2 Jahre splitten lassen. Wird mir im 2.Jahr,wenn ich arbeiten gehen sollte, das auch abgezogen oder gilt das nur im 1.Jahr 2. kann ich jetzt rückwirkend von ursprünglich 2 Jahren Elterngeld auf doch nur 1 Jahr machen? 3. wenn mein Mann und ich jetzt die Steuerklassen wechseln, wirkt sich das aufs Elterngeld aus bzw wird neu berechnet ? Ich beziehe es ja schon. 4. darf man im ersten jahr arbeiten gehen bzw gibt es eine grenze an Lohn die nicht aufs Elterngeld angerechnet wird ( geringverdienst ) Vielen Dank im Voraus
Hallo, 1. Nur im ersten Jahr 2. Eher nein, ist mit der Eltern Geldstelle zu klären 3. Nein 4. Alles bis auf die 300 € Pauschale werden angerechnet Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, zu 1: Zuverdienst wird nur im ersten Jahr angerechnet (in den ersten 14 Monaten bei Alleinerziehenden). Arbeiten darfst Du im 2. Jahr maximal 30h/Woche. zu 2: Ja, kannst Du machen. Dazu musst Du Dich an die zuständige EG-Stelle wenden. zu 3: Nein, das wirkt sich nicht mehr aus. zu 4: Man darf arbeiten gehen. Beim AG und bei anderen Firmen wenn der AG schriftlich seine Zustimmung dazu gibt. Der Zuverdienst wird immer angerechnet. Die Berechnung im 1. Jahr sieht dann so aus: E: Einkommen gesamt Ga: altes Nettogehalt (was zur Berechnung des Elterngeldes ermittelt wurde) Gn: neues Nettogehalt (Zuverdienst) Ohne Zuverdienst ist E = 0,67*Ga Mit Zuverdienst ergibt sich: E = (Ga - Gn)*0,67 + Gn E = 0,67*Ga - 0,67*Gn + Gn E = 0,67*Ga + (Gn - 0,67*Gn) E = 0,67*Ga + 0,33*Gn Sprich von dem was Du zuverdienst bleiben Dir letzlich nur 33% übrig. Damit kannst Du es Dir jetzt ganz genau ausrechnen! Unter 300€ EG wird nicht ausgezahlt - sprich die 300€ bleiben immer! LG Sabine
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