Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage zur Elternzeit in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot

Frage: Frage zur Elternzeit in Verbindung mit einem Beschäftigungsverbot

Lemmy1989

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Hallo Frau Bader, Leider haben wir zu unserer Konstellation noch keine Frage im Forum finden konnen... Unsere Situation: Wir haben ein Kind 19 Monate alt , meine Frau befindet sich bis Feb.2018 in Elternzeit, arbeitet jedoch momentan 4 Tage im Monat bei der selben Firma (Minijob) und bezieht kein Elterngeld mehr. Sie ist Altenpflegerin im ambulanten Dienst ... In ihrer Firma wird sofort nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber ausgesprochen.... Nun werden wir nochmal Eltern :) im Juni/Juli 2018 Frage : Ist es möglich die Elternzeit nun zu beenden um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen und den vollen Lohn zu erhalten oder müssen wir bis Feb warten? Bekommen wir in diesem Fall den vollen Lohn oder den des Minijobs ? Bekommen wir im Fall ab Feb. In das Beschäftigungsverbot zu fallen den vollen Lohn bis zum Mutterschutz ? Beides wäre natürlich wichtig zur Berechnung des nächsten Elterngeldes für das 2. Kind ...? Wie gehen wir nun am besten vor ? Arbeitgeber über die erneute Schwangerschaft in Kenntnis setzen und dann ein Ende der Elternzeit beantragen oder andersrherum oder ...???? Lieben Dank für ihre Mühe !!! Mit freundlichem Gruß


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Eine vorzeitige Beednigung, um in ein BV zu gehen ist nicht möglich 2. Danach kann sie nur dann zurückkehren und in ein BV gehen, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist - zumal der AG nach der neuen gesetzeslage kein BV aussprechen soll, wenn es irgendwie vermeidbar ist 3. Sollte sie ein BV bekommen, erhält sie das was sie ohne BV bekommen würde Liebe Grüße NB


chrissicat

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Die Elternzeit vorzeitig zu beenden um ins Beschäftigungsverbot zu gehen ist NICHT möglich. Ein Beschäftigungsverbot nach der Elternzeit ist nicht sicher, Arbeitgeber sind dazu angehalten die Mitarbeiterinnen mit anderen Aufgaben zu betrauen oder umzusetzen. Beispielsweise wären auch Tätigkeiten in der Verwaltung, an der Rezeption o.ä. denkbar. Sollte doch ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wird deine Frau das erhalten, was sie auch ohne Beschäftigungsverbot erhalten würde. Wichtig ist aber, dass die Kinderbetreuung nachweislich gesichert ist.


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