anke2905
http://www.rund-ums-baby.de/recht/Kinderkrankentage_91220.htm Hallo Frau Bader, ich bin soeben im Netz auf Ihre o. g. Antwort vom Juni letzten Jahres "gestoßen" und habe eine Frage dazu. Mein Mann ist seit Juli letzten Jahres privat versichert, unser im Januar 12 geborener Sohn war bis dahin bei mir in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert, nun ist er über meinen Mann ebenfalls privat versichert. Dass ich nun kein Kinderkrankengeld von meiner Krankenkasse bekomme, wenn der Kleine mal krank wird, weiß ich und mein Mann und ich haben da eine Regelung für uns gefunden. Den Freistellungsanspruch auf die 10 Tage (max. 25 Tage) im Jahr verliere ich doch dadurch aber nicht, oder?! (Oder kann mir der Arbeitgeber die auch verwehrenß). Zumindest habe ich es so auf dieser Seite nachgelesen / verstanden: http://www.kinderaerzte-im-netz.de/bvkj/aktuelles1/show.php3?id=3748&nodeid=26 Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort! Freundliche Grüße Anke
Hallo, Lkko hat meine Antwort ja schon reinkopiert. Auch in Ihrem Link steht es nicht anders. kein Geld, wenn das Kind privat versichert ist. Liebe Grüsse, NB
lukko34
Die Kinderkrankentage fallen komplett weg. Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen.
anke2905
Hallo lukko, danke für deine Antwort. Auf der Seite "Kinderärzte im Netz" steht das aber komplett anders, da heißt es, dass ich Anspruch auf die 10 Tage dennoch habe, mein Mann hat allerdings keinen Anspruch darauf. Gruß Anke
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