Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes bei freier Mitarbeit. Ich habe bis vor kurzem auf Rechnung gearbeitet. Da aber die Rechnungsempfänger im Moment leider nicht sehr zahlungsfreudig sind, stellt sich mir die Frage, ob wenn die Zahlung der Rechnung erst nach der Geburt eingeht diese als Verdienst gilt, obwohl ich eigentlich dann zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbstätig bin und somit das Elterngeld gekürzt wird? Eigentlich möchte ich damit fragen, ob der Zahlundseingang oder das Datum der Rechnungsstellung ausschlaggebend für die Erwerbstätigkeit ist. Gibt es eine Möglichkeit, hier einer Kürzung entgegenzuwirken, falls die Zahlungen nicht mehr vor der Geburt eingehen? Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Vielen Dank schon mal. cs80
Hallo, soweit ich wei', gilt das Zuflussprinzip. Da wùrde ich der Kasse aber die Situation erklàren, das wàre ja sonst unfair Liebe Grùsse NB
Mitglied inaktiv
Hi, für die Einnahme-Ausgabe-Rechnung, die bei Kleinunternehmern Standard ist, zählt nur der Zahlungsein- bzw. Ausgang, nicht das Rechnungsdatum. Möglichkeiten für Rückstellungen etc. gibt es nicht. Also gilt bei dir das vollständige Geschäftsjahr VOR dem Jahr der Geburt (z.B. Geburt in 2010, dann 1.1.09 - 31.12.09). War das Geschäftsjahr nicht vollständig (z.B. wegen vorherigem Elterngeld), dann wird eines genommen, das noch weiter zurück liegt. Nur wenn es keines gibt (z.B Gründung...), dann zählen die 12 Monate vor dem Geburtstermin. Viel Erfolg beim Geldeintreiben! Gruß, Speedy
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