Hallo Frau Bader, die von mir geleisteten und vom Arbeitgeber ausgezahlten Überstunden wurden bei der Ermittlung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. ein von mir eingereichter Widerspruch wurde mit der Begründung zurück gewiesen, dass es ich bei den gezahlten Beträgen laut Verdienstabrechnung um Einnahmen handelt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Tatsächlich hatte mein Arbeitgeber die Zahlung unter sonstige Zahlungen in der Gehaltsabrechnung verbucht, jedoch in einem Schreiben die genaue Zusammensetzung erläutert und der Elterngeldstelle mitgeteilt. Lohnt es sich bei der Rechtslage Klage beim Sozialgericht einzureichen?
von Elena554 am 03.09.2012, 09:54