Mitglied inaktiv
Hallo Zusammen, morgen haben wir einen Termin beim AG zwecks Bekanntgabe der Schwangerschaft. Wir sind hinsichtlich des EU noch ein wenig unsicher: Ist es ratsamer die ganzen 3 Jahre zu beantragen und bei Bedarf vorzeitig wieder anzufangen oder eher nur 1 Jahr beantragen und dann verlängern? Der AG bieten uns für beide Möglichkeiten eine schriftlichte Bestätigung, das vorzeitige Beendigung bzw. Verlängerung anerkannt werden. Ist die schriftliche Bestätigung etwas wert oder kann davon abweichend plötzlich anders entscheiden werden, z.B. Verlängerung abgelehnt bzw. Verkürzung abgelehnt? Steht das allg. Kündigungschutzrecht über den Verträgen bestimmter (.z.B. Kirchlicher) AG? Für eine schnelle Antwort wären wir sehr dankbar, vielen Dank im voraus. Gruß Fritz
Lieber Fritz, weder verlängern noch verkürzen geht ohne Zustimmung des AG. Man muss bsich also von Anfang an festlegen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo Fritz, ich weiß nicht, wie es bei euch ist, aber mein AG hat gesagt, daß ich 3 Jahre beantragen soll, weil ich dann immernoch verkürzen kann aber NICHT verlängern wenn ich weniger beantrage. Gruß Vivy
Mitglied inaktiv
Hi Vivy ähnliches deutet sich an, 1 Jahr + verlängern geht offensichitlch nicht obwohl §15, Absatz 1 BerzGG: Der Eziehungsurlaub kann mit Zustimmung des AG im Rahmen der Höchstfrist ... verlängert werden. Mal warten was Frau Bader meint. gruß Fritz
Mitglied inaktiv
Liebe Fr. Bader, da haben wir wohl zufällig zeitgleich 12.28 Uhr geschrieben. Neuester Stand: Es reicht sich 2 Jahre festzulegen. Wenn also 2 Jahre beantragt sind, und wir vom AG eine vetragliche Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des EU, beiderseitig unterschrieben, bekommen sollten wir nach BerzGG §16, Absatz 3, Satz 2 doch abgesichert sein, oder? Gruß Fritz
Lieber FRitz, der Gesetzeswortlaut ist da leider missverständlich. Am Anfang muss man sich für die gesamte Zeit festlegen. Gruß, NB
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